OLG Hamm: Spielhallengesellschaft muss keine Selbstsperren durchsetzen

Ein Unternehmen hat als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.06.2018 entschieden. Der klagende Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht ist damit im zugrundeliegenden Fall auch in zweiter Instanz unterlegen (Az.: 4 U 51/17).

Zielsetzung mit Mitteln des Wettbewerbsrechts derzeit nicht durchzusetzen

In der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei. Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als "Ersatzgesetzgeber" nicht vorgreifen könne. Die Revision hat das OLG Hamm nicht zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2018 - 4 U 51/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2018.

Mehr zum Thema