Sparkasse kündigt Vorstand zwei mal
In der von der Sparkasse mit der Berufung angegriffenen Entscheidung hatte das Landgericht Bielefeld im November 2016 festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch eine dem Kläger im Juli 2016 zugegangene Kündigung der beklagten Sparkasse vom 30.06.2016 nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Diese Kündigung hatte die Sparkasse ausgesprochen, nachdem ein Rechtsstreit der Parteien über eine erste fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 zu Gunsten des Klägers im Juni 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Sparkasse hatte diese zweite, vorsorglich ausgesprochene Kündigung damit begründet, dass der Kläger die - nach ihrer Ansicht - fehlende Qualifikation als Bankleiter auch in absehbarer Zukunft nicht erlangen werde, weil er seit Februar 2016 als Vertriebsleiter in einem Unternehmen tätig sei, welches Sanitärartikel herstelle und vertreibe.
LG hatte unzulässige Wiederholung der früheren Kündigung moniert
Der gegen diese zweite Kündigung gerichteten Feststellungsklage des Klägers hatte das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 18.11.2016 stattgegeben. Diese Kündigung sei, so das Landgericht, eine unzulässige Wiederholung der früheren Kündigung vom 28.08.2014. Bereits diese Kündigung habe die Beklagte mit der nach ihrer Auffassung fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Bankvorstand begründet. Dieser Kündigungsgrund sei nach dem rechtskräftigen Abschluss des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung geführten Prozesses verbraucht. Ihre Kündigung vom 30.06.2016 habe die Beklagte mit keinem wesentlich geänderten Kündigungssachverhalt begründet.
OLG bestätigt Sichtweise des LG
Dieser Sichtweise folgte nun das OLG und machte in seiner mündlicher Verhandlung deutlich, dass die erstinstanzliche Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung eines im Berufungsverfahren vorgetragenen weiteren Kündigungsgrundes - im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Der Senat hat deswegen die Berufung der Beklagten mit einem am Ende der Verhandlung verkündeten Urteil zurückgewiesen.