Stadt soll nach Sturz für Schaden haften
In der Mitte eines fünf Meter breiten Wirtschaftswegs befand sich ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa acht Zentimetern und einer Länge von 50 bis 60 Zentimetern gefahren und gestürzt sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten, daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Er hat deshalb die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3.500 Euro in Anspruch genommen.
OLG: Unfall wäre bei Einhaltung des Rechtsfahrgebots nicht passiert
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, sodass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe. Das Landgericht Bochum hatte die Klage abgewiesen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Kläger zurückgenommen, nachdem das OLG Hamm ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe stelle für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential dar, gestanden die OLG-Richter zu. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der – wie hier – einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen.
Auf Wirtschaftswegen besondere Sorgfalt geboten
Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, dass er selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren hätte können. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können.