Strafgefangener moniert gemeinsame Unterbringung mit Rauchern als rechtswidrig
Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als eine Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten. Der Gefangene hat daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beantragt, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern rechtswidrig war.
LG sah Rechtsverletzung nur durch Mitgefangene
Der Antrag hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses sei es der Anstalt trotz der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme – der Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung – nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern. Ausgehend hiervon entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 18.05.2017 (Az.: 66 StVK 32/17), dass die durch das NSchG NRW gewährleisteten Rechte des Gefangenen im vorliegenden Fall nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien.
OLG hebt LG-Beschluss auf
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Dortmund war erfolgreich. Das OLG Hamm hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war.
Vollzugsbehörde muss Rauchverbot systematisch durchsetzen
Die Argumentation des Justizvollzugskrankenhauses, nach welcher das Rauchen der Mitinhaftierten durch die – als einzig konkrete Maßnahme benannte – Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung nicht habe verhindert werden können, genüge den vom BVerfG formulierten Anforderungen nicht. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde. Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus dem NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen.