OLG Hamm: Naturkindergarten kann von nichtwirtschaftlichem Verein betrieben werden

Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Vereinsregisteranmeldung des antragstellenden Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (Beschluss vom 06.04.2017, Az.: 27 W 24/17 ).

Amtsgericht hatte Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt

Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein beabsichtigt in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten. Das Amtsgericht Essen hatte die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt. Wenn der Hauptzweck des Vereins, so das Amtsgericht, das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor.

OLG: Betrieb des Kindergartens nur Nebenzweck

Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach der Entscheidung des OLG gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht. Ebenso wie die Vorinstanz kam auch das OLG zu dem Schluss, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde.

Bildungs- und Erziehungsfragen stehen im Mittelpunkt

Dieser eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag haben. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, heißt es in dem Beschluss weiter. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.

Erforderliche Organisation für eigentliche Zweckbestimmung unerheblich

Auch die erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das OLG weiter. Sie gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2017 - 27 W 24/17

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2017.

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