OLG Hamm: Nährwerte zu Mischportion auf Vorderseite einer Müsli-Packung ausreichend

Es ist ausreichend, wenn auf der Vorderseite einer Müsliverpackung die Nährwertinformationen je 100 Gramm lediglich für eine Mischportion aus Müsli und Milch angegeben wird. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2019 in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen mit einem Lebensmittelhersteller aus Bielefeld hervor. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen (Az.: 4 U 130/18).

Streit um Energiewertangabe "pro Portion"

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydraten, Ballaststoffen, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5% Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine zubereitete Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Vorinstanz: Angaben zu unzubereitetem Produkt auch auf Vorderseite

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (BeckRS 2018, 23904) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

OLG: Vorgaben des Unionsrechts erfüllt

Dieser Auffassung konnte sich das OLG Hamm nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein. Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2019 - 4 U 130/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2019.