OLG Hamm: Nach Zweikampfverletzung auch im Frauenfußball grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch

Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten üblichen Zweikampfs, stehen ihr keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu. Es gelten die höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsverfahren hingewiesen. Die bereits in erster Instanz mit ihrem Schadenersatzbegehren unterlegene Klägerin hat darauf ihre Berufung zurückgenommen (Hinweisbeschluss vom 22.12.2016, Az.: 9 U 138/16).

Fußballspielerin nach Verletzung im Zweikampf gehbehindert

Die am Rechtsstreit beteiligten Spielerinnen waren in einem Bezirksligafrauenfußballspiel zweier Sportvereine aufeinander getroffen. An dem Spiel nahmen die Klägerin als Mittelfeldspielerin des einen und die Beklagte als Torhüterin des gegnerischen Vereins teil. Wenige Minuten nach Spielbeginn gab die Klägerin im gegnerischen 16-Meter-Raum einen Torschuss ab und wurde unmittelbar darauf durch einen Tritt der Beklagten am rechten Unterschenkel verletzt. Die Klägerin schied verletzt aus dem Spiel aus, welches der Schiedsrichter – ohne auf Foulspiel der Beklagten zu erkennen – fortsetzen ließ. Durch den Vorfall zog sich die Klägerin eine Unterschenkelfraktur zu, die notfallmäßig operiert werden musste. Komplikationen im weiteren Heilungsverlauf machten weitere Operationen erforderlich. Nach Darstellung der Klägerin bildete sich bei ihr aufgrund der Verletzung ein Kompartmentsyndrom aus, das eine traumatische Nervenverletzung zur Folge hatte, sodass sie noch heute sichtbar gehbehindert ist.

Klägerin: Absichtliches Foul der Gegenspielerin

Mit der Begründung, die Beklagte habe sie, die Klägerin, absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult, nachdem sie einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen hatte, hat die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro. Die Beklagte bestritt ein absichtliches Foulspiel. Im Kampf um den Ball sei sie, einen Sekundenbruchteil nachdem die Klägerin den Ball habe ins Tor spitzeln können, mit der Klägerin zusammengestoßen. Den Zusammenstoß habe sie nicht mehr verhindern können, weil sie und die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf den Ball zugelaufen seien.

LG: Schadenersatzanspruch nur bei mindestens grob fahrlässigem Regelverstoß

Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Parteien angehört, den Schiedsrichter, Zuschauer sowie Spielerinnen beider Mannschaften als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hatte es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich die Verletzung bei einem sportlichen Wettkampf mit beachtlichem Gefahrenpotenzial zugezogen. Bei diesem bestehe typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr einer gegenseitigen Schädigung. Daher sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer Verletzungen, auch mit schwersten Folgen, in Kauf nehme, die bei einer regelkonformen Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme deswegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. Einen derartigen Regelverstoß der Beklagten habe die Klägerin in Bezug auf die von ihr erlittene Verletzung nicht beweisen können.

OLG: Rückgriff auf im Männerfußball geltenden Bewertungsmaßstab rechtens

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat den der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden und auch im Männerfußball anzuwendenden rechtlichen Bewertungsmaßstab des LG bestätigt. Es gebe auch keinen Grund, die Beweiswürdigung des LG zu beanstanden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfs um dem Ball verletzt worden sei. Keine Aussage lasse den Schluss zu, dass es der Beklagten in der Spielsituation allein darum gegangen sei, die Klägerin für ihren Torschuss regelwidrig zu bestrafen.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2016 - 9 U 138/16

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2017.

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