Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen seines Porsche 911 in Anspruch. Er behauptet, sein Fahrzeug an einem Abend im März 2014 unbeschädigt auf dem Gehweg einer Straße abgestellt zu haben. Etwa 3 Stunden später habe er einen anonymen Anruf mit den Worten "Porsche weg Felgen Backsteine" erhalten und das Fahrzeug 20 Minuten später ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg vorgefunden. Ein Dritter oder Dritte müssten ohne seine, des Klägers, Beteiligung Räder und Scheinwerfer entwendet haben. Die Regulierung der vom Kläger verlangten Entschädigung lehnte die Beklagte unter anderem mit der Begründung ab, der Teilediebstahl sei vorgetäuscht. Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein.
OLG: Behaupteter Teile-Diebstahl nicht bewiesen
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen habe. Den Vollbeweis eines Diebstahls könne der Kläger nicht führen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere Bild eines Diebstahls ebenfalls nicht erwiesen. Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlichkeitsvermutung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt.
Kläger verstrickte sich in widersprüchliche Aussagen
Der Senat sei davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger habe anfangs ausführlich erklärt, warum er einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeugs, auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht zugestimmt habe. Nach einem Hinweis von Seiten des Gerichts auf eine sich hieraus möglicherweise ergebende Obliegenheitsverletzung und einer Unterbrechung der Senatsverhandlung habe der Kläger dieses Geschehen dann anders geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener Nervosität erklärt. Das sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor der Unterbrechung den - im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rates - ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und ruhig dargestellt habe.
Redlichkeitsvermutung vorliegend durch Unwahrheiten widerlegt
Für den Senat sei es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt habe. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Der Senat habe keinen Anhalt anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.