OLG Hamm: Kontrolle ausgeschalteten Handys durch Betätigung des «Home-Buttons» ist Nutzung

StVO § 23 Ia; OWiG §§ 80 I Nr. 1, II Nr. 1, 80a III

Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Ergänzend hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass es sich auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, um eine solche Benutzung des Mobiltelefons handelt.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 RBs 170/16 (AG Hamm), BeckRS 2016, 118730

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 9/2017 vom 11.05.2017

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Sachverhalt

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 EUR wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons. Die Höhe der Geldbuße ergab sich aufgrund mehrerer Vorahndungen.

Bei der beanstandenden Fahrt hatte der Betroffene ein iPhone in der Hand gehalten und dessen «Home-Button» betätigt. Unklar blieb, ob er – wie er vorträgt – lediglich kontrollieren wollte, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es gegebenenfalls auszuschalten oder ob er weitere Funktionen des Telefons nutzen wollte.

Gegen die Verurteilung wandte sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Rechtliche Wertung

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Die Sache wurde dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten war, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Die Überprüfung ergab, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte.

Es sei obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten wie auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei. Aus der zutreffenden Einordnung des Einschaltens eines Mobiltelefons als dessen Benutzung ergebe sich zwangsläufig, dass die Nutzung des Mobiltelefons gerade nicht voraussetze, dass sich dieses bereits in einem aktiven Betriebszustand befunden hat.

Um die Benutzung eines Mobiltelefons handle es sich auch dann, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des «Ausgeschaltetseins» handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones diene in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon «aufzuwecken» und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Sei das Gerät ausgeschaltet, bleibe der Bildschirm dunkel. Es handele sich letztlich um eine Art «Negativfunktion» des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones beziehungsweise seiner Funktionen anzusehen ist.

Praxishinweis

Die Handys der Autofahrer beschäftigen die Rechtsprechung in erheblichen Umfang. Einer weiteren «Entschuldigung» ist hiermit ein Riegel vorgeschoben.

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2017.