Verkehrsdienstleister untersagt Scooter-Mitnahme
Der Kläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung und befugt, nach dem Unterlassungsklagengesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. bekannt, aus Sicherheitsgründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine E-Scooter mehr zu befördern. Nach dem Gutachten besteht bei der Mitnahme derartiger Elektromobile in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr. Der Kläger widersprach dem Gutachten und hielt die Mitteilung der Beklagten für rechtswidrig. Er verlangte von ihr, es zu unterlassen, in ihren Fahrzeugen Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung zu verweigern. Das Landgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen.
OLG: Kein Verstoß gegen Bus-Fahrgastrechte-Verordnung
Das OLG hat die LG-Entscheidung bestätigt. Der Kläger könne die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche mit der erhobenen Klage nicht erfolgreich geltend machen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die Beförderung von Personen, nicht aber mitgeführter Sachen regle. Indes weigere sich die Beklagte nicht, Personen zu befördern. Ihre Weigerung beziehe sich lediglich auf die mitgeführten E-Scooter.
Im Übrigen keine Klagebefugnis: AGG kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UKlaG
Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche fehlt es dem OLG zufolge an einer Klagebefugnis des Klägers. Das in § 19 AGG geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot vermittle dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Das AGG sei kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes. Die Regelung schütze alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher.
Pressemitteilung enthält keine AGB-Änderung
Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhaltskontrolle der Kläger mit dem Unterlassungsklagengesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Pressemitteilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäftsbedingung schließen, die die Beklagte künftigen Beförderungsverträgen zugrunde legen wolle. In der Pressemitteilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betriebspersonal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beförderungsbedingungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlichrechtliche Genehmigungsverfahren nicht betrieben habe.