Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung, die im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden, können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.03.2017 entschieden (Az. 7 WF 130/16).
OLG-Entscheidung betraf nur Zulässigkeit zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung
Das OLG hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Meschede abgeändert und den Antrag eines Geistlichen auf Festsetzung von zivilrechtlichen Ordnungsmitteln gegen die heute 74 Jahre alte Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das OLG hatte in dem Beschwerdeverfahren nur über die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung gegen Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin aus den Jahren 2013 bis 2015 zu befinden. Eine weitergehende Befassung mit dem zugrunde liegenden Fall war nicht möglich. Zu entscheiden war deswegen nicht über andere, auf zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage denkbare Maßnahmen gegen die schuldunfähig erkrankte Antragsgegnerin. Zu beurteilen waren ebenfalls nicht zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Antragsgegnerin begangene Zuwiderhandlungen.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2017 - 7 WF 130/16
Redaktion beck-aktuell, 21. März 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Pheiler-Cox, Fälle von Gewalt, Drohungen und Belästigungen in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, FuR 2014, 558
Schulte-Bunert, Die Vollstreckung nach der ZPO gem. §§ 95 f. FamFG, FPR 2012, 491