Keine Bewährung bei fahrlässiger Tötung durch SMS am Steuer

Führt der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, während des Führens eines Kraftfahrzeugs elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer, kommt keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Ein solches Fehlverhalten wiege so schwer, dass die volle Härte des Gesetzes zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei, unterstreicht das Oberlandesgericht Hamm am 08.03.2022.

Kollision mit Fahrradfahrern

Der Angeklagte bewegte sein Auto mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Landstraße, während er auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten las und eine kurze Antwort schrieb. Als er das Telefon anschließend in der Mittelkonsole ablegte, bemerkte er nicht, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern (einer Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden sechsjährigen Tochter) näherte. Als er wieder aufschaute, kollidierte er mit den Fahrradfahrern. Dabei wurde die Mutter getötet. Die beiden Mädchen erlitten schwere Verletzungen.

Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Auf die Berufung des Angeklagten verringerte das Landgericht die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate. Es setzte die Vollstreckung der Strafe jedoch nicht wie vom Angeklagten erstrebt zur Bewährung aus, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, bereits früh ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte und mittels eines Kredits ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zahlte.

Verurteilung ist rechtskräftig

Das LG schloss eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch aus. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte während der Fahrt aufzunehmen und zu bedienen, stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Das OLG hat nunmehr entschieden, dass die Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 4 RVs 13/22

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2022.

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