Kein Schadensersatz für Adlon-Investor wegen angeblicher Rufmordkampagne

Nach dem Landgericht Dortmund hat auch das Oberlandesgericht Hamm gestern eine Schadenersatzklage des Hotel-Adlon-Investors Anno August Jagdfeld und eines Immobilienfonds gegen die Signal-Iduna-Gruppe abgewiesen. Seit Jahren streiten sich der Aachener Unternehmer und die Versicherung. Die Kläger werfen der Versicherung eine Rufmordkampagne vor und hatten Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Anlegerschutzgemeinschaft eines Fonds gegen Investor

Der Investor wirft der Versicherung eine gezielte Rufmordkampagne im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Berliner Hotels Adlon vor und fordert eine Milliarden-Entschädigung sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Der Investor Jagdfeld hatte für den Wiederaufbau des Hotels einen Fonds aufgelegt, an dem sich auch die Dortmunder Versicherung mit fünf Millionen Euro beteiligt hatte. Als es später zu Unstimmigkeiten und Ärger kam, hatte sich eine Anlegerschutzgemeinschaft gegründet, deren Sprecher dem Investor fortan öffentlich schwere Vorwürfe machte.

OLG: Rufmordkampagne nicht bewiesen

Der Achte Zivilsenat entschied, dass der Investor und der Fonds, dessen Geschäftsführer der Kläger war, keine Ansprüche gegen die Iduna Versicherung haben. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen, so das OLG. Es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe.

Versicherung für Verhalten des Rechtsanwalts nicht verantwortlich

Auch sei der beklagten Versicherung nicht vorzuwerfen, so das OLG weiter, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die beklagte Versicherung nicht verantwortlich, so das OLG. Der Rechtsanwalt selbst ist inzwischen gestorben. Die Signal-Iduna-Gruppe hatte die Anschuldigungen von Anfang an zurückgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2022 - I-8 U 73/20

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2022 (ergänzt durch Material der dpa).

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