Kein Schadenersatz wegen behaupteten Infraschalls durch Windenergie

Zwei Grundstückseigentümer sind vor dem Oberlandesgericht Hamm mit ihren Schadenersatzklagen wegen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Infraschall von Windenergieanlagen gescheitert. Das OLG verwies auf rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, nach denen keine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliege und an die es sich gebunden sieht.

Beeinträchtigung durch Infraschall geltend gemacht

Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadenersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sogenannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter beziehungsweise knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadenersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange.

Klagen erfolglos: OLG sieht sich an Urteile des VG gebunden

Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben die Kläger ihre Begehren jeweils mit einer Berufung vor dem OLG Hamm weiterverfolgt. Dieses bestätigte nun die Klageabweisungen. Die Kläger könnten aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Das OLG sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtskräftigen Urteile des VG Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.

Bisherige Gutachten sprechen gegen wesentliche Beeinträchtigungen

Zusätzlich spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken, so das OLG Hamm. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

Kein neues Sachverständigengutachten einzuholen

Da das OLG zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des VG Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, hat es letztlich offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2022 - I-24 U 199/19

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, beck-aktuell-Redaktion, 9. Mai 2022.