Jugendämter weiter generell als Vormund geeignet: Staat muss Ausstattung sicherstellen

Die Reform des Vormundschaftsrechts stellt Jugendämter seit Jahresbeginn vor personelle Herausforderungen. Das OLG Hamm kam dennoch dem Wunsch einer Behörde, von der Vormundschaft entbunden zu werden, nicht nach. Der Staat habe für ausreichend Personal zu sorgen.

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Danach müssen die Jugendämter Vormundschaften "funktionell, organisatorisch und personell" vom Rest der Tätigkeit organisatorisch trennen (§ 55 Abs. 5 SGB VIII). Dies stellt gerade kleinere Jugendämter vor Schwierigkeiten.

Mit Blick auf die Reform wollte ein Jugendamt von einer Vormundschaft entbunden werden. Den Eltern war das Sorgerecht für ihr Kind entzogen worden. Die Behörde gab an, die Aufgaben des Vormundes wegen fehlender Kapazitäten und anderen innerorganisatorischen Problemen (etwa durch Kündigung des Jugendamtsmitarbeiters, Krankheit sowie Beschäftigungsverbot des neuen Vormunds) nicht mehr sicherstellen zu können. Sie beabsichtige, die Vormundschaft einem örtlichen Vormundschaftsverein zu übertragen, womit dieser auch einverstanden war. Analoge Anträge wurden durch die Behörde in allen weiteren Vormundschaftsverfahren gestellt.

Sowohl das Familiengericht als auch der 2. Senat für Familiensachen beim OLG Hamm (Beschluss vom 14.09.20232 WF 58/23) wiesen den Antrag des Jugendamts zurück: An der generellen Eignung des Jugendamts zur Übernahme der Aufgaben eines Vormundes nach § 1779 Abs. 1 BGB habe die Gesetzesreform nichts geändert. Der Staat müsse auch weiterhin die personelle und finanzielle Ausstattung sicherstellen, bestätigte das OLG. Deren Fehlen könne daher regelmäßig weder der Bestellung eines Jugendamtes als Vormund entgegenstehen noch zu seiner Entlassung als Vormund führen.

OLG: Strukturelle und organisatorische Gründe überzeugen nicht

Das OLG weist darauf hin, dass mit dem Entlassungsantrag des Jugendamtes gerade keine individuellen, mündelbezogenen Gründe vorgetragen werden. Vielmehr stütze sich die Argumentation darauf, dass das Jugendamt "aus strukturellen und organisatorischen Gründen" nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben des Vormundes sicherzustellen. Damit könne die Behörde allerdings nicht gehört werden. Allein das Ausscheiden des Mitarbeiters, der jahrelang die Vormundschaft des Mündels ausgeübt und für dieses vermutlich eine Vertrauensperson dargestellt habe, reiche dafür nicht aus. 

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2023 - 2 WF 58/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 20. Oktober 2023.