OLG Hamm: Inkassounternehmen darf sich nicht ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ nennen

Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Eine solche Bezeichnung bewirkt eine Irreührung hinsichtlich der wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 08.03.2017 entschieden (Az: 27 W 179/16, BeckRS 2017, 105796).

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigte, ihren Firmennamen in ʺDeutsches Vorsorgeinstitut KGʺ zu ändern. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile ʺInstitutʺ und ʺDeutschesʺ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung ʺInstitutʺ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit ʺDeutschʺ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.

OLG: Bezeichnung “Deutsches Vorsorgeinstitutʺ in besonderem Maße irreführend

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort ʺInstitutʺ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es etwa bei den Bezeichnungen ʺBeerdigungsinstitutʺ, ʺSchönheitsinstitutʺ oder ʺKreditinstitutʺ der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz ʺVorsorgeʺ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - 27 W 179/16

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2017.