Wer mit einem Elektroauto unterwegs ist, darf Tempolimits mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" nicht ignorieren, entschied das OLG Hamm. Die Rechtslage sei so eindeutig, dass in einem aktuell Fall keine Gründe für bestünden, die eingelegte Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen ist in Nordrhein-Westfalen ein Erlass des Verkehrsministeriums des Landes vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es darf demnach nur verwendet werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die jeweilige Geschwindigkeitsbegrenzung der Luftreinhaltung dient.