Land hatte nach Orkan Kyrill mit Klägerin Holzlieferverträge geschlossen
Die frühere Betreiberin des Sägewerks im niedersächsischen Adelebsen verlangt vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen in der Hauptsache Schadenersatz von 54 Millionen Euro, die Nachlieferung von jetzt 2,5 Millionen Festmetern Fichtenstammholz sowie Auskunft zu finanziellen Konditionen aus Vertragsverhältnissen zu Dritten. Hintergrund der Forderungen sind Holzlieferverträge, die das beklagte Land nach dem Orkan Kyrill im Jahr 2007 unter anderem mit der klagenden Betreiberin abgeschlossen hatte.
Land hält Verträge wegen Verstoßes gegen EU-Beihilferecht für nichtig
Das beklagte Land hat geltend gemacht, dass das Unionsrecht einer Durchführung der streitigen Verträge entgegenstehe, da diese staatliche Beihilfen im Sinn des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien. Sie seien daher nichtig.
Vorinstanz erachtete Verträge insgesamt für unwirksam
Das LG Münster hat die Klage abgewiesen (BeckRS 2018, 13167). Die Holzlieferverträge seien insgesamt unwirksam, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstießen, so die Begründung. Ein privater Investor wäre die getroffenen vertraglichen Bindungen nicht eingegangen. Die Holzlieferverträge begründeten nämlich zahlreiche Verpflichtungen für das beklagte Land, ohne dass es insbesondere die Abnahme einer bestimmten Menge Holz fordern könne. Damit werde der früheren Betreiberin des Sägewerks ein Vorteil gewährt, durch den eine Verfälschung des Wettbewerbs zumindest drohe, was zur Unwirksamkeit der Verträge führe.
OLG bestätigt im Ergebnis Urteil des LG
Das OLG bestätigte das Urteil des LG im Ergebnis und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das Sägeindustrieunternehmen muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Einzelheiten der Begründung sind noch nicht bekannt. Das Urteil soll aber nach seiner Zustellung an die Parteien veröffentlicht werden.