OLG Hamm: Erblasser zu Leibrente Verpflichteter kann sich gegenüber Erben auf Verjährung berufen

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann sich der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2017 entschieden und einer Klage weitgehend stattgegeben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser müsse der Erbe darlegen und nachweisen (Az.: 10 U 14/17).

Beklagter musste Erblasser monatliche Leibrente zahlen

Der Erblasser war Inhaber eines Unternehmens, das im Bielefelder Raum Industrieverpackungen produziert. Die Klägerin und der Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers. Bereits zu Lebzeiten, mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996, übertrug der Erblasser die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten, der sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern verpflichtete, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament aus dem Jahr 1996 setzte der Erblasser die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein.

Beklagter reduzierte Zahlungen – Erblasser forderte keine Nachzahlung

Ab 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. Bezogen auf die - zunächst vertraglich vereinbarte - Rente in Höhe von 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Minderzahlung des Beklagten in Höhe von etwa 295.000 Euro. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser vom Beklagten keinen Ausgleich der Fehlbeträge.

Klägerin machte Rückstände geltend – Beklagter berief sich auf Verjährung

Die Klägerin forderte die Fehlbeträge nach dem Tod des Erblassers vom Beklagten ein. Sie meinte, die Fehlbeträge seien ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm die Reduzierung der monatlichen Rentenbeiträge veranlasst. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des vollen Rückstandes. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

OLG: Leibrentenansprüche größtenteils verjährt

Das OLG hat die vom Beklagten auszugleichende Forderung auf etwa 53.000 Euro reduziert und der Klägerin nur die ab dem Jahre 2012 aufgelaufenen Rückstände zugesprochen. Als Alleinerbin ihres Vaters könne die Klägerin zwar die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erfüllten Leibrentenansprüche des Erblassers verlangen. Der Nachlassforderung könne der Beklagte aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände entgegenhalten. Dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenrückstände vereinbart hätten, lasse sich zwar nicht feststellen. Die vor dem Jahre 2012 fällig gewordenen Leibrentenansprüche seien aber verjährt. In Bezug auf diese Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen.

Stundungsvereinbarung schon nicht schlüssig dargelegt

Laut OLG lässt sich nicht feststellen, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Stundungsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten gehemmt gewesen sei. Die Klägerin trage dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie habe aber bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich verständigt hatten. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wies der Erblasser einen mit der Verwaltung der Leibrentenzahlungen betrauten Familienangehörigen jeweils ohne nähere Erklärung an, die Höhe einer Rentenzahlung zu kürzen. Daraus ergebe sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten. Auf eine solche sei auch nicht aus einer vom Ehemann der Klägerin bestätigten Äußerung des Erblassers der Klägerin gegenüber zu schließen, nach welcher Zahlungen, die ihr Bruder während der finanziellen Lage der Firma im Moment nicht leisten müsse, später nachgeholt werden sollten. Grundlage dieser Äußerung könne auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen habe, so das OLG.

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017 - 10 U 14/17

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2018.