Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Grauer-Star-OP nicht erforderlich

Kommt bei bestimmten Augenoperationen ein Femtosekundenlaser zum Einsatz, muss ein privater Krankenversicherer nicht für die höheren Kosten aufkommen, die Operateure dafür verlangen. Denn der Einsatz des Lasers diene nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operation mittels Skalpell zu optimieren. Er sei aber keine selbstständige ärztliche Leistung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Laseroperation bei “Grauem Star“ erheblich teurer als mit Skalpell

Bei Kataraktoperationen (Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sogenannten Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer "intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen" verlangen könnten.

Private Krankenversicherung lehnte Kostenübernahme ab

Dies geschah auch gegenüber dem heute 76jährigen Kläger aus Remscheid. Der wollte im Prozess von seinem privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt für die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so viel in Rechnung gestellt wie für eine Operation allein mittels Skalpells fällig geworden wäre. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab.

OLG: Versicherer muss Kosten für Lasereinsatz nicht tragen

Wie schon die Vorinstanz hat auch das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Auffassung der Krankenversicherung bestätigt. Der Versicherer müsse diese Kosten nicht tragen. Eine solche Operation dürfe nur wie diejenige mittel Skalpells und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Der Einsatz des Lasers diene nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Er sei aber keine selbstständige ärztliche Leistung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 - I-4 U162/18

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.