Tafel-Helfer ins Gesicht geschlagen und bespuckt
Der Angeklagte erhält staatliche Unterstützung. Er bezog gelegentlich Lebensmittel von der Tafel. Bei der Ausgabe bedienen sich Bedürftige nicht selbst, sondern teilen vielmehr den vor Ort tätigen ehrenamtlichen Helfern mit, welche Lebensmittel sie wünschen und erhalten diese dann ausgehändigt. Am Tattage begann der Angeklagte einen in der Lebensmittelausgabe aufgestellten Brotkorb zu durchwühlen. Nachdem eine ehrenamtliche Mitarbeiterin ihn aufgefordert hatte, die Selbstbedienung zu unterlassen, versuchte er diese zu attackieren. Ihr kam ein anderer Mitarbeiter zur Hilfe, der sich zwischen sie und den Angeklagten stellte. Diesen schlug der Angeklagte zweimal ins Gesicht und spuckte ihm ins Gesicht und auf seine Kleidung. Durch den Schlag verbog die Brille des Mitarbeiters, er erlitt eine leicht blutende Wunde an seiner Nase. Der Angeklagte spuckte danach noch weitere Lebensmittel in der Auslage an, bevor es den Mitarbeitern des Vereins gelang, ihn aus der Lebensmittelausgabe hinaus zu drängen. Die bespuckten Lebensmittel mussten teilweise aus hygienischen Gründen entsorgt werden.
Verurteilung zu fünf Monaten Haft ohne Bewährung
Für die verübte Körperverletzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den - bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden - Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ohne deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
OLG bestätigt Vorinstanzen
Das OLG hat die Revision als unbegründet verworfen. Das Berufungsurteil lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Recht habe das LG strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.