Dolmetscherkosten durch Fallpauschale des Verfahrensbeistands abgegolten

Mit der Fallpauschale des FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt dem Oberlandesgericht Hamm zufolge auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die zur außergerichtlichen Verständigung mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen. Sie zählten auch dann nicht zu den Gerichtskosten, wenn das Gericht die Hinzuziehung des Dolmetschers durch Beschluss gestatte.

Mit der Kostenrechnung nicht einverstanden

Der Vater eines Kindes wehrte sich gegen die Kostenrechnung in einem Verfahren, in dem die Kindsmutter gegen ihn ein Kontakt- und Näherungsverbot zu dem gemeinsamen Kind beantragt hatte. Das AG Reine hatte einen Verfahrensbeistand bestellt, der nach telefonischer Absprache mit der Familienrichterin für ein außergerichtliches Gespräch einen Dolmetscher beauftragte. Dieser gab Ende Juli 2022 eine Terminsbestätigung zur Akte, in dem er für das geplante Gespräch auf die Dauer der Anfahrt und die Fahrtkosten hinwies. Nachdem der Beistand im Anschluss mit dem Jugendamt einen Schutzplan entwickelt hatte, nahm die Mutter ihren Antrag zurück. Daraufhin hob das AG den für den 11.08.2022 anberaumten Termin auf und ordnete an, dass die Parteien die Gerichtskosten hälftig zu tragen hätten. Auf Antrag des Dolmetschers setzte das AG eine Vergütung für den Termin vom 01.08.2022 von 605,91 Euro an. Im Oktober 2022 stellte das AG dem Mann 595,71 Euro, darunter eine Dolmetscherentschädigung in Höhe von 302,86 Euro, in Rechnung.

AG: Dolmetscherkosten sind Gerichtskosten

Der Kindsvater monierte, dass die Dolmetscherkosten für fünf Stunden nicht nachvollziehbar seien, da keine Verhandlung stattgefunden habe. Der dazu angehörte Bezirksrevisor teilte mit, dass ein Vergütungsanspruch des Übersetzers nach JVEG nicht bestehe, weil dieser vom Verfahrensbeistand beauftragt worden sei. An diesen könnten die Dolmetscherkosten nicht erstattet werden, da mit den Fallpauschalen des § 158c FamFG sämtliche Aufwendungen und damit auch die erheblichen Dolmetscherkosten abgegolten seien. Das AG wies die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurück. Die Dolmetscherkosten seien für den Termin vom 01.08.2022 angefallen. Denn die Hinzuziehung des Dolmetschers sei durch das Gericht gegenüber dem Verfahrensbeistand beauftragt und dessen Liquidation unterzeichnet worden. Das AG übersandte die Akten - ohne Begründung der Nichtabhilfe - ans OLG Hamm zur Entscheidung über die Beschwerde des Mannes. Dort erfolgte die Zurückverweisung an das AG Reine.

Dolmetscherkosten sind keine Gerichtskosten

Das OLG Hamm verwies die Sache zur Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens zurück. Mit der Fallpauschale nach § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG seien alle Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Das schließe auch Kosten für einen vom Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetscher ein, was auf der dem Pauschalvergütungssystem zugrunde liegenden Mischkalkulation beruhe. Sie würden auch nicht zu Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers durch Beschluss gestatte. Diese Auffassung verkenne, dass die Gespräche des Beistands mit den Beteiligten dessen ureigenste Aufgabe sei und die damit einhergehenden Aufwendungen durch die Fallpauschale abgedeckt seien. Über die Regelung des § 158c FamFG könne sich das Familiengericht auch nicht hinwegsetzen, indem es seine Aufwendungen zu Gerichtskosten erkläre.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2023 - 6 WF 15/23

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2023.

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