OLG Hamm: Definition von innerhalb/außerhalb des Gebäudes in der Leitungswasserversicherung

BGB §§ 305c I, 307 I; VVG § 5 II; VGB 2011 § 3 Nr. 1, 2

Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist laut Oberlandesgericht Hamm nach der im Streitfall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 nicht versichert. Es verläuft - im Sinne dieser Klausel - außerhalb des versicherten Gebäudes. Auch eine Kurzformulierung «Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden» im Versicherungsschein ändere an dieser Einschätzung nichts.

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 20 U 2/19 (LG Bochum), BeckRS 2019, 13396

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 15/2019 vom 25.07.2019

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens aufgrund des mehrfachen Bruchs eines Abwasserrohres. Das Rohr befinde sich zwar unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes, aber zwischen den dort vorhandenen sogenannten Streifenfundamenten.

Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, weil sich die Leitung außerhalb des Gebäudes befinde und es sich nicht um eine von den nach § 3 Nr. 2 VGB 2011 erfassten Leitungen handle. Das Landgericht wies die daraufhin erhobene Klage ab. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Rechtliche Wertung

Nach § 3 Nr. 2 der vereinbarten VGB 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden nur hinsichtlich der Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Rohre der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Handle es sich wie hier- um ein Abwasserrohr, so das OLG, sei in § 3 Nr. 1 VGB 2011 ein Rohrbruch nur versichert, wenn sich das Rohr innerhalb des Gebäudes befinde. Nach § 3 Nr. 1 Satz 4 VGB 2011 sind Rohre unterhalb der Bodenplatte ausdrücklich nicht versichert, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Das streitgegenständliche Abwasserrohr befinde sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers unterhalb der Bodenplatte.

Auf die Entscheidung des BGH vom 25.03.1998 (Az.: IV ZR 137/97, r+s 1998, 203) könne sich der Kläger nicht berufen. Dort hatte der BGH zwar entschieden, dass Abwasserrohre, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten (also zwischen den Unterkanten der Streifenfundamente) und in den Fundamenten selbst verlaufen, sich «innerhalb des Gebäudes» befänden. Die Entscheidung sei jedoch zu den älteren VGB 62 ergangen. Diese hätten, anders als die hier geltenden VGB 2011, noch keine nähere Bestimmung zur Abgrenzung der Begriffe «innerhalb» und «außerhalb» des Hauses getroffen. Die genannte BGH-Entscheidung sei daher auf die neuen VGB nicht übertragbar (vgl. Johannsen in Bruck/Möller VVG Band 7 Sachversicherung 9. Aufl. § 3 VGB 2008/2010 Rn. 2).

Die Regelung sei auch wirksam, so das OLG weiter. Es handle sich um eine legitime Beschränkung des Versicherungsschutzes, die weder überraschend sei (§ 305c Abs. 1 BGB) noch den Vertragszweck gefährde und daher den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Ausschluss von Abwasserrohren schütze nicht nur einseitig die Interessen des Versicherers, sondern auch die der Versichertengemeinschaft, weil die Feststellung genauer Schadensursachen an derartigen Rohren mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Formulierung im Versicherungsschein, wonach das Gebäude gegen «Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden» abgesichert sei. Der Versicherungsschein könne nicht in allen Einzelheiten das getreue Spiegelbild des Antrags und der Versicherungsbedingungen sein. Eine inhaltliche Abweichung vom Antrag liege nach der vorzunehmenden Auslegung insofern nicht vor. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherungsschein die versicherten Gefahren nur schlagwortartig umreißen kann und dass sich die Einzelheiten des Versicherungsschutzes und seiner Ausschlüsse aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Die Formulierung «Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden» gebe den Inhalt der VGB 2011 insofern zutreffend wieder, als danach tatsächlich Bruchschäden auch außerhalb des Gebäudes versichert sind. Dass aber hinsichtlich solcher Bruchschäden in den Versicherungsbedingungen bestimmte Begrenzungen des versicherten Risikos und Risikoausschlüsse normiert sind, liege in der Natur der Sache und müsse einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein.

Praxishinweis

Auf den Hinweis des OLG nahm der Kläger die Berufung zurück.

Die Entscheidung und die – nicht erfolgreiche – Argumentation des Versicherungsnehmers zeigen wieder einmal eindrucksvoll, wie wichtig es ist, die verschiedenen Fällen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen genau zu analysieren. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Satz 4 VGB 2011 wurde von Versichererseite gerade aufgrund der zitierten BGH-Entscheidung aufgenommen.

An der Wirksamkeit der ursprünglichen Neuregelung in den VGB 88 von 1999 äußerte Johanssen (a.a.O.) noch Bedenken. Die jetzige, hier streitgegenständliche Regelung wird dagegen als klar, eindeutig und interessengerecht angesehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Regelung die Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes vorsieht, die auch angeboten werde (Johanssen a.a.O.).

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2019.