Eintragung basierte auf Werbeslogan
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe. Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden – die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.
Nutzung zum Zeitpunkt der Eintragung reicht für Erhaltung aus
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register – wie hier von der beklagten Brauerei – fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.
Brauerei muss Kosten tragen
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.