Germanwings-Absturz: Kein Schadenersatz für Hinterbliebene
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Die Angehörigen der Opfer des Flugzeugabsturzes in den südfranzösischen Alpen sind mit ihren Schadenersatzforderungen vor Gericht auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie bereits die Vorinstanz, dass die Lufthansa der falsche Klageadressat sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Angehörigen zeigten sich vom Urteil enttäuscht.

Schmerzensgeld von 30.000 Euro pro Todesfall verlangt

Die Kläger sind Angehörige von Passagieren des Flugs, dessen Absturz am 24.03.2015 vom Kopiloten bewusst herbeigeführt worden ist. Die an Bord befindlichen 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen dabei ums Leben. Die Kläger machen nun eigene und ihnen von anderen Angehörigen abgetretene Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds geltend, das sie unter Berücksichtigung eines vorprozessual bereits von der Lufthansa gezahlten Betrags von 10.000 Euro mit weiteren 30.000 Euro pro Todesfall beziffern.

Unzureichende Überprüfung des Kopiloten geltend gemacht

Sie werfen der Fluggesellschaft vor, die flugmedizinischen Untersuchungen des Kopiloten in ihren Aero Medical Centren seien nicht gründlich genug durchgeführt worden, da ansonsten nicht hätte übersehen werden können, dass dieser an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Mit dieser Erkrankung hätte er nicht mehr für den Flugbetrieb zugelassen werden dürfen, wodurch der Absturz hätte vermieden werden können.

OLG: Lufthansa falscher Klagegegner

Das OLG Hamm meint indes, die Lufthansa sei der falsche Klagegegner. Denn die flugmedizinischen Sachverständigen nähmen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahr. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner.

Vortrag zu "Schockschäden" unzureichend

Außerdem hätten die Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen sogenannten Schockschäden auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadenersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits das Landgericht Essen in der Vorinstanz angenommen habe.

Enttäuschung bei den Klägern

Die klagenden Hinterbliebenen zeigten sich von der Entscheidung des OLG Hamm enttäuscht. Flugrechtsanwalt Elmar Giemulla sagte am Dienstag in Hamm, er halte die Argumentation des OLG für ebenso falsch wie die der Essener Richter. Es sei zu prüfen, ob seine Mandanten gegen die Entscheidung vorgehen. Die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.  

Ähnliches Verfahren noch offen

Zudem steht in einem ähnlichen Verfahren in Frankfurt noch eine Entscheidung aus. Dort anhängig ist nach Auskunft der Kläger-Vertreter eine Klage gegen die Lufthansa um Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt mehr als drei Millionen Euro.

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2021 - 27 U 84/20

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2021 (ergänzt durch Material der dpa).