OLG Hamm: Benutzung eines Taschenrechners am Steuer verboten

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm unterfällt die Nutzung eines Taschenrechner durch einen Kfz-Führer während der Fahrt der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO, weil es sich um ein Informationsgerät handele. Da das OLG damit aber von einer Entscheidung des OLG Oldenburg abweichen würde, hat es mit Beschluss vom 15.08.2019 die Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Az.: III - 4 RBs 191/19).

Makler berechnete Provision am Steuer

Der betroffene Immobilienmakler befuhr eine Straße, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

AG verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO

Das Amtsgericht Lippstadt verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro. Dabei vertrat es die Auffassung, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO verstoße.

Makler verwies auf Entscheidung des OLG Oldenburg

Gegen dieses Urteil wendete sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er machte unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (SVR 2018, 353) geltend, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

OLG Hamm: Gerät dient der Information 

Das OLG Hamm teilt diese Auffassung nicht und möchte das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Ein elektronischer Taschenrechner diene im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa wie vorliegend, welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache.

Gefahr durch Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen

Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht. 

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2019.