Alltagsmaske aus Stoff ist kein Medizinprodukt
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Eine Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung ist kein Medizinprodukt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Eilverfahren entschieden und hinzugefügt, dass es beim Vertrieb einer solchen Maske keines dies klarstellenden Hinweises bedarf.

Antragstellerin wendete sich gegen Vertrieb einer "Stoffmaske"

Das Antrag stellende Unternehmen verlangte in einem Eilverfahren von einer Großhändlerin, eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" sowie eine "Mund- und Nasenmaske" nicht mehr zu vertreiben. Sie berief sich dazu auf das Medizinproduktegesetz (MPG). Das Landgericht Münster untersagte der Großhändlerin den Vertrieb der "Mund- und Nasenmaske", wies aber den weitergehenden Antrag in Bezug auf die "Stoffmaske" zurück. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein.

OLG Hamm: Stoffmaske ist kein Medizinprodukt

Das OLG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Anders als die Antragstellerin meine, stehe das MPG, das den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz insbesondere der Patienten und Benutzer der Produkte sorgen soll, dem Vertrieb der Maske nicht entgegen. Bei der "Stoffmaske" handele es sich nicht um ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Für die Beurteilung, ob ein Produkt – wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich – einem medizinischen Zweck diene, komme es auf die (subjektive) Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergebe, die der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnommen werden könnten.

Weder Gestaltung noch Aufmachung sprechen für medizinischen Verwendungszweck

Die Maske selbst sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung könne nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden: Die Maske sei mit einer – im Stil einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Die Verpackung der Maske enthalte ebenfalls keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Dass die Maske im Einzelhandel möglicherweise zusammen mit medizinisch anmutenden Gesichtsmasken ausgestellt worden sei, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch der Antragsgegnerin zuzurechnen.

Bestimmung des Herstellers entscheidend

Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus handele sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sogenannte Alltagsmaske in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung". Dass einer solchen "Alltagsmaske" nach Auffassung der Wissenschaft, des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers und des angesprochenen Verkehrs eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beigemessen werde, ändere nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keinem medizinischen Zweck diene.

Besondere Klarstellung bei Vertrieb nicht erforderlich

Auch Wasser und Seife würden nicht deshalb zu "Medizinprodukten", weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe. Die in Anspruch genommene Großhändlerin habe bei dem Vertrieb der "Stoffmaske" auch nicht klarstellen müssen, dass es sich nicht um ein "Medizinprodukt" handele. Abwegig sei insbesondere, dass der angesprochene Verkehr die konkret in Rede stehende "Alltagsmaske" einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechne.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - I-4 W 116/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2020.