Mountainbike-Trail: Wenn der schwierigste Teil die Orientierung ist

Ein Flow-Trail soll fordern – mit Gefälle, Kurven und Hindernissen. Wenn Fahrer aber erst rätseln müssen, wo die Strecke überhaupt weitergeht, kann das zur Haftungsfrage werden. Das OLG Hamm hat nach einem schweren Sturz auf einem Mountainbike-Trail eine geteilte Verantwortung angenommen.

Ein Betreiber eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn eine unklare Streckenführung das ohnehin vorhandene Gefahrenpotenzial zusätzlich erhöht. Gleichzeitig trifft Nutzer bei einer erstmaligen Fahrt ein erhebliches Mitverschulden, wenn sie ihre Geschwindigkeit nicht an die unbekannte Strecke anpassen. Das hat das OLG Hamm (Urteil vom 27.02.2026 – 7 U 47/25) entschieden und der gestürzten Mountainbikerin ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen – unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens.

Die Frau war auf einem öffentlich zugänglichen, kostenlos nutzbaren Flow-Trail unterwegs, der von einem Verein betrieben wurde. Nach einer dreistufigen Holzbrücke ging es steil bergab. Vor den Fahrern tauchte ein Baum auf, scheinbar mitten im Blickfeld. Das Gelände ließ mehrere Linien zu: Geradeaus oder links konnte man bergab rollen. Tatsächlich aber führte der Trail rechts am Baum vorbei und endete kurz darauf in einer scharfen Linkskurve.

Wer den richtigen Verlauf verfehlte, geriet schnell in Schwierigkeiten. Genau das passierte der Bikerin: Sie kam vom Kurs ab und stürzte schwer. Dabei erlitt sie unter anderem eine Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie eine Rippenfraktur. Zwei Operationen waren notwendig, und noch lange danach litt sie unter Beschwerden. Der Trail war zwar mit Warnhinweisen versehen – etwa mit einem gelben Schild mit Totenkopf-Symbol und dem Hinweis "Langsam! Slow!". Außerdem sollte ein kleiner Richtungspfeil den Verlauf anzeigen. Zusätzlich lagen Balken und Baumstämme am Boden, die eine falsche Linienwahl verhindern sollten. Doch all das reichte aus Sicht des Senats nicht.

Betreiber muss atypische Gefahren entschärfen – Flatterband reicht nicht

Das OLG knüpfte an die Rechtsprechung zu Sport- und Spielanlagen (und hier vor allem mit Hinblick auf Skipisten) an. Wer eine solche Anlage betreibe, müsse sie nicht völlig ungefährlich machen. Gerade beim Mountainbiken gehöre ein gewisses Risiko dazu. Die Verkehrssicherungspflicht greife aber dort, wo Gefahren entstünden, die über das typische Risiko hinausgehen oder nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Auf einen Flow-Trail übertragen bedeutet das nach Ansicht des Senats: Die Herausforderung soll im Fahren der Strecke liegen – nicht im Erraten ihres Verlaufs. Der Betreiber dürfe deshalb ein ohnehin vorhandenes Risiko nicht noch durch eine unklare Streckenführung verstärken. Gerade an schwierigen Passagen müsse er sicherstellen, dass der richtige Weg eindeutig erkennbar ist. Die konkrete Passage sei besonders anspruchsvoll gewesen: steiles Gefälle, ein scheinbar mittig stehender Baum und unmittelbar danach eine scharfe Kurve. Dass diese Stelle problematisch war, wussten auch die Verantwortlichen des Trails – wie die Warnschilder zeigten. Nach Auffassung des Senats hätten weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Der Betreiber hatte zusätzlich ein Flatterband gespannt, um den richtigen Verlauf zu verdeutlichen. Doch auch das überzeugte das Gericht nicht. Ein Flatterband sei im Wesentlichen nur ein optischer Hinweis, instabil und kein ernsthaftes Hindernis. Hinzu kam ein organisatorisches Problem: Nach den Feststellungen des Gerichts riss das Band immer wieder. Dennoch wurde der Zustand der Sicherung nur unregelmäßig kontrolliert. Am Unfalltag war das Band nach den glaubhaften Angaben der Fahrerin nicht gespannt. Damit lag nach Ansicht des Senats jedenfalls ein Organisationsverschulden vor.

Auch die Bikerin trägt Verantwortung

Ganz ohne Eigenanteil kam die Mountain-Bikerin allerdings nicht davon. Das Gericht sah ein Mitverschulden von 50% (§ 254 BGB). Sie war den Abschnitt erstmals gefahren und kannte den Streckenverlauf nicht. In einer solchen Situation müsse die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass man innerhalb des überschaubaren Bereichs reagieren oder notfalls anhalten könne. Zudem hatte die Frau bereits zuvor bemerkt, dass die Beschilderung auf dem Trail nicht besonders gut war. Trotzdem orientierte sie sich an vorausfahrenden Begleitern – die ihr in der entscheidenden Passage aus dem Blick geraten waren.

Ein vollständiges Zurücktreten der Betreiberhaftung kam für den Senat dennoch nicht in Betracht. Eine solche Konstellation setze eine besonders grobe und schlechthin unverständliche Sorglosigkeit des Geschädigten voraus. Dafür sah das Gericht hier keine Anhaltspunkte.

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote sprach das OLG der Klägerin 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz der Hälfte der materiellen Schäden zu. Zudem stellte es fest, dass der Betreiber auch für künftige Schäden anteilig einstehen müsse.

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2026 - 7 U 47/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. März 2026.

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