Ein Radfahrer hatte ein Fahrzeug in einer Spielstraße überholt, geschnitten und es ausgebremst, wodurch es zu einem Auffahrunfall kam. Seine Schadensersatzklage scheiterte auf ganzer Linie: Das LG war zu dem Ergebnis gelangt, dass er den Autofahrer vorsätzlich ausgebremst hatte – dieser Ansicht schloss sich nun auch das OLG Hamm an.
Das Gerichte teilte dem Radfahrer deutlich mit, dass es beabsichtige, sein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verwerfen (Beschluss vom 8.2.2024 – 7 U 30/23). Der Auffahrunfall ginge nach einstimmiger Ansicht der Richterinnen und Richter des OLG zu seinen Lasten. Für sie stehe "ein ganz überwiegendes, auch die Betriebsgefahr überlagerndes Eigenverschulden des Radfahrers (§ 254 Abs. 1 BGB)" fest.
Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des LG bestanden aus Sicht des OLG nicht. Dafür spräche sowohl die Aussage des Autofahrers als auch diejenige einer unbeteiligten Zeugin, die das Überholen, Schneiden und Ausbremsen übereinstimmend, konstant und widerspruchsfrei schilderten. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Zeugin angegeben habe, den nachfolgenden Zusammenstoß nicht gesehen zu haben.
Eigenverschulden durch grob verkehrswidriges Fahrmanöver
Nach Ansicht des OLG lässt sich ein verkehrswidriger Verursachungsbeitrag des Autofahrers nicht feststellen – auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden. Er habe weder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 StVO), noch sei er unaufmerksam gewesen (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren (§ 3 Abs. 1 StVO).
Ein Gutachten hielt das Gericht nicht für erforderlich – die Haftung des Pkw-Fahrers wegen geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (er fuhr circa 12 km/h anstelle von 10 km/h) würde angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Radfahrers vollständig zurücktreten.