Seit Oktober 2023 sind die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen zuständig. Das OLG Hamm hat nun unter dieser neuen Zuständigkeit ein erstes, bedeutsames Urteil gesprochen. Es hat einem Unternehmen die Werbung mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern für Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen von Hyaluron sowohl im Internet als auch in den sozialen Medien verboten (Urteil vom 29.08.2024 – 4 UKI 2/24).
Ein Unternehmen aus Recklinghausen veröffentlichte einige Beispiele von durchgeführten Behandlungen der Nase, Wangenknochen, Tränenrinnen oder des Kinns auf Instagram und auf seiner Internetseite, Bilder vor und nach dem Eingriff sollten den Erfolg der Eingriffe darstellen. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten "Fillern" auf Basis von Hyaluronsäure einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinn des Heilmittelwerberechts und verlangte, die Werbung zu unterlassen. Das Unternehmen widersprach, es hält das Unterspritzen weder für ein operatives noch für ein plastisch-chirurgisches Verfahren.
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm sah dies jedoch anders und wertete das Unterspritzen ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren, die Werbung sei daher verboten. Ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – reiche aus, um das Verbot zu rechtfertigen. Auch gelte dies aus Gründen des Verbraucherinnen- und Verbraucherschutzes. Es solle kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden, so das OLG. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.