Mit einem Tritt stieß ein Mann eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage um. Die Anlage blieb zwar unbeschädigt, da aber die Seiten- und Frontkamera zu Boden fielen, waren für etwa eine Stunde keine Messungen möglich. Dafür wurde der Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem das OLG Hamm die Revision verworfen hat (Beschluss vom 01.04.2025 - 4 ORs 25/25), ist die vorhergehende LG-Entscheidung rechtskräftig und der Mann muss 1.600 Euro zahlen.
Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich "unbrauchbar" gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Das haben alle Instanzen bejaht. Der Mann habe vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt (§ 316b StGB). Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, falle nicht ins Gewicht – denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.