Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels nach HWS-Operation
Die heute 57 Jahre alte Klägerin, von Beruf Krankenschwester, litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ende 2008 ließ sie sich im beklagten Krankenhaus untersuchen. Dort empfahl man ihr eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels entwickelte. Seit der Operation ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.
LG sprach 400.000 Euro Schmerzensgeld zu
Mit der Begründung, die Operation sei nicht angezeigt gewesen und auch fehlerhaft ausgeführt worden, begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro. Die Klage war vor dem Landgericht Arnsberg erfolgreich, insbesondere verurteilte dieses die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000 Euro.
OLG bestätigt LG-Entscheidung
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens stehe fest, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien. Die zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen.
Behandlung war grob fehlerhaft – 400.000 Euro Schmerzensgeld angemessen
Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten Querschnittslähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen, diese Kausalität habe die Beklagte nicht entkräftet. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Klägerin rechtfertigten das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.