Matratzenstreit: Bestellungen beim Konkurrenten als sittenwidrige Schädigung

Belasten Mitarbeiter eines Matratzenvertriebs einen Mitbewerber mit sinnlosen Online-Bestellungen und Retouren und hinterlassen negative Bewertungen, löst dies laut OLG Hamm Unterlassungs- und Schadensersatzsprüche nach dem UWG und § 826 BGB aus.

Zwei Angestellte eines Matratzenherstellers orderten beim Konkurrenten über das Internet in insgesamt elf Fällen Matratzen bzw. Matratzenauflagen. Anschließend sandten sie die Waren wieder zurück und hinterließen erfundene, schlechte Bewertungen wie etwa: "Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch", ,"Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung", "Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser". Nach erfolgloser Abmahnung zog der Mitbewerber vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die geforderte Erklärung gab das Unternehmen nicht ab, auch die Erstattung der diesbezüglichen Kosten verweigerte es und berief sich auf Verjährung. Die Vorinstanz gab der Klage wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung überwiegend statt und sprach der Konkurrenz Unterlassungs- und Schadensersatzsprüche nach dem UWG und § 826 BGB zu.

Systematische Schadenszufügung

Beim OLG Hamm hielt die Entscheidung (Urteil vom 16.04.2024 – 4 U 151/22) Stand. Der Zivilsenat war der Ansicht, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Konkurrentin oder nachteilige Äußerungen über sie gegenüber Plattformbetreibern als solches Eingriffe darstellten, die als Schadenszufügung nach § 826 BGB anzusehen waren. Die Richterinnen und Richter waren davon überzeugt, dass das Vorgehen des Konkurrenten offenkundig allein dem Zweck diente, das Ansehen der Mitbewerberin der Öffentlichkeit und bei Vertragspartnern zu schmälern und sie systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.

Der Unterlassungsanspruch, so das OLG weiter, sei auch nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die hier nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt werde. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024 - 4 U 151/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 8. Juli 2024.