Ein Verurteilter begehrt für das Beschwerdeverfahren, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Der Vorsitzende Richter lehnt das ab – hiergegen legt der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Mit dieser macht er auch geltend, dass der Vorsitzende seinen ablehnenden Beschluss nicht unterschrieben habe.
Das OLG Hamm sieht keinen Grund dafür, der sofortigen Beschwerde deswegen zu entsprechen. Der Beschluss des Vorsitzenden sei wirksam, auch wenn die Unterschrift fehle (Beschluss vom 26.06.2025 – 3 Ws 210/25).
Bei einer Gesamtwürdigung ergebe sich aus den aktenkundigen Begleitumständen ausreichend deutlich, dass nicht bloß ein Beschlussentwurf vorliegt. Der Einzelrichter habe noch am selben Tag eine tragende Begleitverfügung zu dem Beschluss erlassen – und auch unterschrieben. Der Name des Einzelrichters sei auch nicht nur maschinenschriftlich unter dem angefochtenen Beschluss, sondern auch in dessen Eingangsformel genannt. Die entscheidende Person lasse sich mithin "hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnehmen", so das OLG.