Der Mann wurde unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er soll die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung verbringen (§ 106 Abs. 5 S. 1 JGG), befindet sich aber in der JVA in einer Motivationsabteilung für Strafgefangene mit – wie bei ihm – vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Im Rahmen einer Überprüfung entschied die Strafvollstreckungskammer, dass er auch weiterhin nicht in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt werden muss. Dagegen legte der Pflichtverteidiger des Mannes sofortige Beschwerde ein - ohne Wissen und Zustimmung seines Mandanten. Als der Mann später eine Abschrift des Gerichtsbeschlusses bekam, erklärte er einen Rechtsmittelverzicht.
Das OLG behandelte den Verzicht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist als Rücknahme der vom Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde und bürdete dem Mann die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO auf (Beschluss vom 08.04.2025 - 3 Ws 51/25). Danach muss die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels derjenige tragen, der es eingelegt hat. Hier wusste der Mann aber nicht einmal von der Beschwerdeeinlegung durch seinen Pflichtverteidiger. Das ändert aber laut OLG nichts an der Kostenentscheidung.
Denn ein vom Wahl- oder Pflichtverteidiger eingelegtes Rechtsmittel sei dem Angeklagten/Verurteilten nach § 297 StPO zuzurechnen, wenn der Verteidiger zwar ohne dessen Wissen und Zustimmung gehandelt hat, aber nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen. Für die Kostenfrage sei wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung maßgeblich. Anders sei dies nur, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst später geäußerten Willen weiterverfolgt.