Sicherungsverwahrung für Drogenhandel möglich

Auch Drogendelikte können zur Sicherungsverwahrung führen. Jedenfalls wenn die Gefahr von bewaffnetem Handeltreiben drohe, könne eine erhebliche rechtswidrige Prognosetat vorliegen, sagt das OLG Hamm. Es lehnte die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ab.

Ein Mann wurde 2010 vom LG Potsdam wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge verurteilt, die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Gegenüber dem Gutachter hatte er damals angegeben, zeitweise täglich ein Gramm Kokain konsumiert zu haben. Daraus schloss dieser auf eine Abhängigkeitserkrankung. Während der Haft und Unterbringung fand keinerlei Aufarbeitung dieser Problematik statt. Nach dreizehn Jahren beantragte er, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen, was das LG Arnsberg ablehnte. Das OLG Hamm (Beschluss vom 04.07.2024 – 3 Ws 236/24) bestätigte diese Entscheidung.

Prognosestraftat bewaffneter Drogenhandel ist erheblich

Der 3. Strafsenat stellte klar, dass für ihn Drogendelikte nicht per se als "erhebliche rechtswidrige Tat" im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ausscheiden. Wird erwartet, dass der Untergebrachte erneut bewaffneten Betäubungsmittelhandel begehe, sei eine Aussetzung zur Bewährung der Maßregel ausführlich zu diskutieren. Das OLG sieht sich mit dieser Entscheidung auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.

Im Übrigen seien die Sachverständigen im Erkenntnisverfahren zwar uneinig darüber gewesen, ob der damalige Angeklagte nun suchtkrank gewesen sei oder nicht. Solange im Urteil festgestellt worden ist, dass er solche Mengen Kokain konsumiert habe und er die Drogenproblematik bislang nicht aufgearbeitet hat, ist dem OLG zufolge die getroffene Prognose des Landgerichts nicht fernliegend. 

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 - 3 Ws 236/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 16. Juli 2024.