Trainingsfahrten bei Track Days: Unfallversicherung zahlt nicht, auch ohne Wettkampf
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Bei sogenannten "Trainings- und Übungsfahrten" eines Motorsport-Events kam es zu einem Unfall, den eine Versicherung nicht decken wollte. Das OLG Hamm hatte zu entscheiden: Brauchte es hier ein Rennen im klassischen Sinne? Oder reicht es, dass die Teilnehmer ihre "Limits" austesten wollten?

Eine Klausel, die den Unfallversicherungsschutz bei "Fahrtveranstaltungen und Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“ ausschließt, meint damit nicht unbedingt klassische Rennen mit anschließender Platzierung. Auch "Trainings- und Übungsfahrten" eines Motorsport-Events können darunter fallen, sofern die Risikolage und die äußere Erscheinung einem Rennen gleicht. Dass die Teilnehmenden dabei nur im sicheren Rahmen die "Limits" ihres Fahrvermögens austesten, ändert daran laut OLG Hamm nichts (Urteil vom 29.10.2025 – 20 U 51/24).

Im Juni 2021 fand mit den sogenannten "Track Days" ein Motorsport- und Tuning-Event statt, dass auch privaten Enthusiasten und Racing-Fans das Fahren auf Rennstrecken erlaubte. Neben dem "Cup" gab es auch Trainings- und Übungsfahrten für Racing-Fans, die die Grenzen ihres Könnens und ihrer Maschinen austesten wollten. "Geh mit deinem Bike ans Limit: Beim freien Fahren […] kannst Du die Performance deiner Maschine in sicherer Umgebung austesten und peu à peu an deine Leistungsgrenzen herantasten", so das Versprechen auf der Website des Veranstalters. Bei den Trainingsfahrten ging es zwar nicht um Platzierungen auf Siegertreppchen, sehr wohl konnten die Teilnehmenden allerdings anhand ihrer Streckenzeiten innerhalb diverser Leistungsgruppen auf- und absteigen.

Versicherung stellt sich quer

Bei einer der sechs täglichen Runden kam es an diesem Juniwochenende zu einem Unfall mit mehreren Fahrern, von denen einer tödlich verunglückte. Ein anderer Beteiligter nahm im Nachgang seine (Gruppen-)Unfallversicherung in Anspruch, die eine Deckung jedoch verneinte: Bei dem Event handele es sich um eine "Fahrtveranstaltung" bzw. eine dazugehörige "Übungsfahrt, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt". Für diese Fälle sei die Leistung laut den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Auf seine Klage hin gab das LG Bielefeld zunächst dem Fahrer Recht, der knapp 9.000 Euro Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld geltend gemacht hatte. Das OLG Hamm entschied nun jedoch anders über die Berufung der Versicherung. Der Vorfall habe sich zwar nicht bei einem "Rennen" im klassischen Sinn ereignet, sei aber sehr wohl von dem Leistungsausschluss abgedeckt.

Nicht jede "Fahrtveranstaltung" ist ein Wettkampf

Nun lag es beim 20. Zivilsenat des OLG Hamm, die streitigen Versicherungsbedingungen auszulegen. Er stellte zunächst klar, dass das "Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten" in diesem Sinne nicht unbedingt auf die maximal erreichbare Spitzengeschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs abstelle, sondern auf die höchste Geschwindigkeit nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort. 

Wann es im Sinne der Versicherungsbedingungen auf gerade diese Höchstgeschwindigkeit "ankomme", werde unterschiedlich beurteilt. Teilweise werde – wie auch durch das LG Bielefeld – vertreten, dass es dafür einen festen Wettbewerbscharakter brauche, der die erzielten Geschwindigkeiten an spätere Platzierungen der Teilnehmenden knüpfe. Ohne es auszusprechen, würden derartige Klauseln somit ein "Rennen" im klassischen Sinne bzw. im Sinne der StVO oder anderer verbreiteter Versicherungsklauseln fordern. 

Dem folgte das OLG indes nicht. Schon die Wahl des Begriffs "Fahrtveranstaltung" zeige, dass es sich eben um mehr als klassische Rennen mit Siegerplatzierungen handeln müsse. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel gerade so, dass neben die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit auch andere (ideelle) Zwecke treten dürften – andernfalls würden die Bedingungen "alleinig" oder "einzig" die Höchstgeschwindigkeiten in den Vordergrund stellen.  

Vor allem sei auch dem Versicherungsnehmer klar, dass es hier um den Ausschluss von besonders risikobehafteten Situationen abseits des allgemeinen Straßenverkehrs gehe. Ob an die "Höchstgeschwindigkeiten" ein Wertungserfolg geknüpft werde, sei für das Risiko erkennbar irrelevant. Entscheidend sei, dass es die Teilnehmenden ein erhöhtes Risiko in Kauf nähmen.

Ein Rennen ohne Sieger

Genau so liege es auch bei den Trainingsfahrten der Track Days. Die Unterteilung in Leistungsgruppen anhand erzielter Streckenzeiten sei in der Tat keine Platzierung im Sinne eines klassischen Rennwettbewerbs. Und auch sonst gebe es keine Hinweise darauf, dass zwischen den Teilnehmenden eine Art Wettkampf um die Leistungsgruppen entbrannt sei. Die Einteilung habe – so auch die Verantwortlichen – den Zweck, langsamere von schnelleren Fahrern zu trennen, damit diese sich durch den versetzten Start auf der Rennstrecke nicht gegenseitig gefährdeten. Einen "Wettbewerbscharakter" konnte der Senat somit nicht feststellen, darauf sei es hier allerdings auch gar nicht angekommen.

Entscheidend sei, dass es den Teilnehmenden trotzdem im Sinne der Bedingungen auf das "Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten" angekommen war. Dafür spreche schon der Rahmen der Veranstaltung sowie das Marketing des Veranstalters im Vorfeld, das auf das persönliche Limit-Testing abgestellt hatte. Die Organisation inklusive medizinischer Versorgung sowie Sicherheitsvorkehrungen wie abgeklebte Lichtanlagen und Spiegel täten insoweit ihr Übriges: Das Geschehen sei von einem tatsächlichen Motorradrennen von außen kaum zu unterscheiden gewesen.

Entsprechend habe sich auch die Risikobereitschaft der Teilnehmenden gestaltet. Sämtliche Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass es gerade darauf ankam, "ans Limit" zu gehen, auch wenn dabei ohne Wettbewerbsdruck nicht das "absolute Risiko" ausgereizt werde. Dass es jeweils nur im die persönlichen Grenzen gehe, stehe der Einordnung nicht im Wege, dass es ihnen auf das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten "ankam". Wer die eigenen Grenzen verschieben wolle, nehme auch in Kauf, in überfordernde Grenzsituationen zu geraten – inklusive Stürzen und Kollisionen. Ein Fall, der durch die Versicherungsbedingungen gerade ausgeschlossen werden sollte.

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2025 - 20 U 51/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 9. April 2026.

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