Risse reichen nicht: Versicherter Erdrutsch muss sichtbar sein

Wer sein Wohngebäude gegen einen "Erdrutsch" versichert, muss gerade das Verrutschen der Erde mit eigenen Augen sehen können. Risse am Gebäude reichen dem OLG Hamm noch nicht.

Ein "Erdrutsch" in den Bedingungen einer Gebäudeversicherung meint nach einer Auslegung des OLG Hamm nur eindeutig sichtbare, rasche Verschiebungen des Erdreichs. Ein langsames Abgleiten über längere Zeit, das sich durch Risse im Gebäude bemerkbar mache, sei somit nicht versichert (Urteil vom 28.01.2026 – 20 U 116/25).

Wegen Rissen vor der Haustür, neben der Garage und an diversen Außentreppen meldete sich eine Eigentümerin bei ihrer Gebäudeversicherung. Sie hatte mehrere Gutachten eingeholt, die die Risse auf Verschiebungen im Erdreich zurückführten – der Hang sei stabil und nicht in Bewegung, ein Sachverständiger "vermutete" daher einen Erdrutsch als Ursache.

Obwohl die Versicherungsbedingungen ausdrücklich auch Erdsenkung, Erdfall und Erdrutsch abdeckten, verweigerte der Versicherer die Übernahme der Sanierungskosten von rund 115.000 Euro. Der Grund: Eine langsame Bewegung des Hangs über längere Zeit sei noch kein "Erdrutsch" in diesem Sinne. Das OLG Hamm pflichtete dem nun bei und wies die Berufung der besorgten Eigentümerin zurück.

Ein Erdrutsch muss abrupt sein

Nach der Auslegung des Gerichts verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Begriff des "Erdrutsches" in der Tat anders. Die Versicherungsbedingungen selbst definierten den Erdrutsch als "naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen". Unter einem "Absturz" sei ein plötzliches, von Dynamik und Energie geprägtes Ereignis zu verstehen. Eine allmähliche bzw. kaum wahrnehmbare Umlagerung genüge dafür noch nicht. 

Verbrauchern sei die lautmalerische Herkunft des "Abrutschens" zwar nicht unbedingt bekannt – das Gericht zog die Definition des Grimm’schen Wörterbuchs heran. Sehr wohl beschreibe "rutschen" im allgemeinen Sprachgebrauch eher "rasch ablaufende" und "oft unkontrollierbare" Vorgänge, anschaulich etwa bei Rutschen oder Lawinen. Ähnlich stehe es im Übrigen beim "Gleiten".

Es gebe in der Literatur zwar Auffassungen, wonach ein "Abrutschen" auch Langzeit-Prozesse erfasse, der Senat schließe sich jedoch dem Sprachverständnis an, wonach es "sensorisch wahrnehmbar" sein müsse.

Risse sind höchstens ein Symptom

Dass die Eigentümerin hier überhaupt Gutachten heranholen musste, zeige, dass sich das Erdreich hier gerade nicht im Sinne eines "Abrutschens" oder "Abstürzens" bewegt habe. Im Gegenteil vollziehe sie sich so langsam, dass sie ohne Messinstrumente nicht wahrgenommen werden könne. So habe das erste Gutachten einen Zusammenhang mit einem Erdrutsch auch nur "vermutet".

Dadurch werde deutlich, dass der Erdrutsch selbst nicht sensorisch wahrnehmbar gewesen sei. Die sichtbaren Risse stellten insofern zwar den entstandenen Schaden dar, nicht aber das versicherte Ereignis, so der Senat.

Von einem Erdfall könne ebenso wenig die Rede sein: Dafür brauche es nachweislich größere "naturbedingte Hohlräume" im Erdreich, die über kleinere, natürliche Lufteinschlüsse hinausgingen. Das habe die Eigentümerin nicht vorgetragen.

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 - 20 U 116/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 9. April 2026.

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