Dem Ex-Lebensgefährten einer Frau wurde per einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unter anderem ein Näherungs-, Abstands- sowie ein Kontaktverbot auferlegt, mit dem ihm gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG untersagt wurde, mit seiner Ex-Partnerin "auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" Verbindung aufzunehmen.
Auf Antrag der Frau setzte das AG wegen mehrerer Verstöße gegen die Anordnung insgesamt ein Ordnungsgeld von 400 Euro fest. Dabei hatte das AG auch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen, weil der Ex-Partner eine WhatsApp-Nachricht "Da kann sie wieder lachen" in die gemeinsame WhatsApp-Gruppe der Laufgruppe verschickt hatte, der auch die Frau angehörte. Die Richterinnen und Richter sahen mit der Nachricht die Frau adressiert. Sie entschieden, das Kontaktverbot umfasse auch jede Kommunikation mit seiner Ex-Partnerin über soziale Netzwerke. Laut AG ist es dem früheren Lebensgefährten damit auch generell verboten, sich in WhatsApp-Gruppen zu äußern, denen die Frau angehört, auch wenn diese nicht das Ziel der Äußerung sein sollte.
Zwischen sehr kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren
Das beurteilte das OLG Hamm auf sofortige Beschwerde des Ex-Partners anders und reduzierte das Ordnungsgeld (Beschluss vom 24.09.2024 - 13 WF 105/24). Es sei kein schuldhafter Verstoß gegen das Kontaktverbot gegeben. Laut OLG kann nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG angenommen werden, wenn eine Nachricht an eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe verschickt wird. Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten differenziert das Gericht vielmehr danach, ob es sich um eine sehr kleine (3 bis 4 weitere Personen) oder um eine größere Gruppe handelt.
Im Fall einer größeren Gruppe – wie hier – trete die mit einer Gruppennachricht stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds in der Regel derart in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich erscheine. Eine automatische Erstreckung des Kontaktverbots auf sämtliche Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe würde den Adressaten unverhältnismäßig in seiner Handlungsfreiheit beschränken, da ein solches Verbot seine sozialen Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten erheblich einschränken würde.
Sollte ein Gericht es im Einzelfall zum Schutz der verletzten Person für erforderlich halten, dem Adressaten eines Kontaktverbots auch den Versand von Nachrichten in einer größeren gemeinsamen Gruppe komplett zu verbieten, muss es dies laut OLG in der Gewaltschutzanordnung jedenfalls ausdrücklich klarstellen. Hier habe der Ex-Partner die Frau entgegen dem AG mit seiner WhatsApp-Nachricht nicht persönlich angesprochen. Mangels einer entsprechenden Klarstellung in der Gewaltschutzanordnung habe er auch nicht davon ausgehen müssen, dass es ihm grundsätzlich verboten sei, in einer größeren gemeinsamen WhatsApp-Gruppe Nachrichten zu verschicken.