Ein Landwirtschaftsgericht sollte ein sogenanntes Hoffolgezeugnis ausstellen. Der Antragstellerin, die diesen Erbschein für einen landwirtschaftlichen Hof haben wollte, stellten sich zwei Kinder des Erblassers entgegen. Einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die über Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts neben den Berufsrichterinnen und -richtern entscheiden, teilte mit, dass er für die Antragstellerin regelmäßig auf dem Hof Korn einsäe und dafür rund 250 Euro pro Jahr erhalte. Insgesamt mache er 30.000 Euro Umsatz pro Jahr mit seiner Korndrille. Daraufhin lehnten ihn die Schwestern als befangen ab. Erfolg hatten sie damit aber nicht, auch das OLG Hamm half ihrer sofortigen Beschwerde nicht ab.
Grundsätzlich, so das OLG (Beschluss vom 18.07.2024 – 10 W 24/24), könne durchaus ein Grund zur Besorgnis nach § 42 ZPO bestehen, dass der Richter sein Amt nicht neutral ausführe, wenn er enge geschäftliche Beziehungen zur gegnerischen Partei pflege und ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Allerdings könne man das nicht schematisch prüfen, sondern es seien die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.
Hier mache der Umsatz des ehrenamtlichen Richters bei der Antragstellerin in Höhe von 250 Euro nur einen Bruchteil seines jährlichen Gesamtumsatzes aus. Von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit könne da keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Landwirtschaftsgerichts bringe es zudem räumlich bedingt mit sich, dass Hofeigentümer und Einzelsaatkornmaschinenbesitzer einander kennen und gelegentlich Geschäfte miteinander machen. Eine Befangenheit sei da nicht zu besorgen.
Im Gegenteil: Würde man die Schwelle der Befangenheit derartig niedrig ansetzen, wäre sogar die Arbeitsfähigkeit der Rechtspflege am Landwirtschaftsgericht gefährdet. Die ehrenamtlichen Richter müssten schließlich alle auch in landwirtschaftlichen Belangen bewandert sein, da könnte es sonst unter Umständen eng werden.