Wegen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Segway muss ein Hamburger eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10 Euro zahlen und seinen Führerschein abgeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe am 19.12.2016 die Revision des 50 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts verworfen, sagte ein Gerichtssprecher am 23.01.2017. Es sei dabei im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob ein Segway ein Kraftfahrzeug ist. Bei einem solchen liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille (Az.: 1 Rev 76/16).
OLG: Segway ist als Kraftfahrzeug einzustufen
Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden von einer Billardhalle in Hamburg-Bergedorf auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen. Als er sich noch Zigaretten aus einem Automaten ziehen wollte, beobachtete ihn eine Polizeistreife. Die Beamten nahmen ihn mit auf die Wache und veranlassten eine Blutprobe, die 1,5 Promille ergab. Der 50-Jährige argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein "durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug" ist, also ein Kraftfahrzeug. Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016 - 19.12.2016 1 Rev 76/16
Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2017 (dpa).
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