Private Äußerungen eines Mitarbeiters: Keine UWG-Haftung der Firma

Ein Unternehmen haftet nicht für rein private Äußerungen eines Mitarbeiters im Internet, die sich auf einen Konkurrenten beziehen. Dabei fehlt es dem OLG Hamburg zufolge bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Angestellten, die der Firma hätte zugerechnet werden können.

Eine Unternehmensberatung – unter anderem für Onlinemarketing – hatte einen Wettbewerber aufgefordert, negative Äußerungen über sie zu unterlassen. Diese kamen von einem Mitarbeiter auf einer Social-Media-Plattform als Antwort auf ein Post eines Bekannten. Über das Versenden unerwünschter Werbung als Mittel zur Kundenakquise hatte der Beschäftigte bezogen auf die Führungsebene des Mitbewerbers in der Kommentarfunktion geschrieben: "Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen." Die Unternehmensleitung war der Ansicht, dass die unwahre Aussage des Mitarbeiters seinem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 31.08.20235 U 27/22) erteilte dem Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 1, 2 und 3 UWG eine klare Absage. Die Äußerung könne dem Konkurrenzunternehmens nicht zugerechnet werden, da es bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters "in einem Unternehmen" fehle. Zwar stelle die angegriffene Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung der Unternehmensberatung dar. Da sie jedoch nicht darauf abzielte, "durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern", sei keine geschäftliche Handlung des Manns festzustellen.

OLG: Keine Haftung für rein private Äußerungen

"Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht", stellte das OLG klar. Denn rein private Äußerungen eines Beschäftigten fielen nicht unter § 8 Abs. 2 UWG. Ein Arbeitgeber müsse nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien wie hier äußert. Ein solches Geschehen sei für den Arbeitgeber auch gar nicht beherrschbar.

OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 - 5 U 27/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 16. Oktober 2023.