Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hat das Oberlandesgericht Hamburg gestern einen 27-jährigen Syrer zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Anklagevorwurf, dass er im Jahr 2015 Mitglied der islamistischen Miliz Ahrar al-Sham gewesen sei, habe sich zweifelsohne bestätigt, so die Vorsitzende des Staatsschutzsenats, Petra Wende-Spors. Die Beweislast sei erdrückend.
Angeklagter behauptete Verwechslung mit Bruder
Der Angeklagte, der seit 2016 als Flüchtling in Deutschland lebt, hatte bis zuletzt darauf bestanden, dass eine Verwechslung mit seinem Bruder vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte drei Jahre und drei Monate Haft gefordert, der Verteidiger auf Freispruch plädiert, ersatzweise auf eine Bewährungsstrafe von maximal zwei Jahren.
Beteiligung an Kampfhandlung nicht geklärt
Nach Überzeugung des Gerichts (Az.: 8 St 2/21) hatte sich der Angeklagte an der Belagerung zweier schiitischer Dörfer in der nordwestsyrischen Provinz Idlib beteiligt. Zusammen mit seinem Onkel, der Kommandeur der Kampfeinheit war, wirkte er in einem Propaganda-Video mit. Damit sollten die Bewohner zur Kapitulation gedrängt werden. Als sie das nicht taten, habe die Ahrar al-Sham eine Großoffensive begonnen, bei der sie neben Raketen und Artillerie auch Autobomben einsetzte. Ob der Angeklagte dabei mitkämpfte, konnte das Gericht nicht klären. Er habe jedoch über einen Granatwerfer und ein Kalaschnikow-Sturmgewehr verfügt.
OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2022 - 12.04.2022 8 St 2/21
Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 13. April 2022 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, BeckRS 2020, 32855
BGH, Mitgliedschaftliche Beteiligung an IS - Abgrenzung zu bloßen alltäglichen Verrichtungen einer Frau im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischem Recht, GSZ 2019 37
BGH, "Ahrar al-Sham" als terroristische Vereinigung im Ausland, NStZ-RR 2015, 242
Aus dem Nachrichtenarchiv
Folter in Syrien: Viereinhalb Jahre Haft für Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.02.2021, becklink 2018990