OLG Hamburg: Jugendlicher wirbt um IS-Kämpfer - Zwei Jahre Jugendhaft

Er hat für die Terrormiliz Islamischer Staat um Kämpfer geworben, ein Foto vom verbotenen IS-Banner vor der Elbphilharmonie in Hamburg im Internet veröffentlicht und im Netz zur Tötung von IS-Feinden aufgerufen: Dafür wurde ein 18-Jähriger vom Hanseatischen Oberlandesgericht am 01.08.2019 nach Jugendstrafrecht zu zwei Jahren Haft verurteilt.

Unter strengen Auflagen auf freiem Fuß

Der Angeklagte, der seine Taten im Alter von 17 Jahren begann, kam jedoch zunächst auf freien Fuß: Er soll in den nächsten sechs Monaten unter strengen Auflagen beweisen, dass er sich mit seiner Radikalisierung auseinandersetzt und sich davon distanziert. In diesem Zeitraum will das Gericht überprüfen, ob es die restliche Strafe weiter zur Bewährung aussetzt.

Erschreckende Verrohung und Empathielosigkeit

Bei dem Angeklagten sei eine erschreckende Verrohung und Empathielosigkeit vorhanden, sagte die Vorsitzende Richterin. Sie hielt dem Mann mit algerischen Wurzeln vor, einen "digitalen Feldzug für den IS" geführt zu haben. Dadurch habe er Anerkennung erfahren, die er im realen Leben nicht mehr hatte. Er soll mehr als 190 Propaganda- und Hinrichtungsvideos verbreitet haben. Zugute hielt die Richterin dem 18-Jährigen, er habe zwar in "schonungsloser Offenheit ein Geständnis" abgelegt, es sei aber nicht wirklich von Reue getragen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte in den IS integriert gewesen sei. Er habe allein und von außen agiert, resümierte die Richterin.

Generalstaatsanwaltschaft forderte Verurteilung wegen versuchter Mitgliedschaft in ausländischer Vereinigung

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gefordert und wollte eine Verurteilung auch wegen versuchter Mitgliedschaft in einer ausländischen Vereinigung erreichen. Der Verteidigung zufolge sollte der Angeklagte wegen des Werbens von Mitgliedern, Gewaltdarstellung und Verstoß gegen das Vereinsgesetz verurteilt werden. Gegen das Urteil ist die Einlegung der Revision möglich.

OLG Hamburg, Urteil vom 01.08.2019

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2019 (dpa).

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