Inkassogebaren von Otto-Tochterfirma rechtswidrig

Das Inkasso-Gebaren des Otto-Group-Unternehmens EOS Investment GmbH ist rechtswidrig. Das Oberlandesgericht Hamburg gab am Donnerstag der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Die EOS Investment dürfe die Kosten für das Inkasso durch das beauftragte Schwesterunternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH von den Verbraucher/innen nicht verlangen. Denn es handele sich lediglich um eine fiktive Schadensposition. Das OLG hat die Revision zugelassen.

Schwesterunternehmen mit Inkasso beauftragt

Bislang lässt sich die EOS Investment GmbH offene Forderungen von Unternehmen der Otto Group und Drittunternehmen abtreten, zieht sie dann aber nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem spezialisierten Schwesterunternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Die dafür entstehenden Inkassokosten stellt sie dann den säumigen Verbrauchern in Rechnung. Dies hält die Verbraucherzentrale für rechtswidrig.

OLG: Verbraucher müssen Inkassokosten nicht zahlen

Nach Überzeugung des OLG stellen die Kosten tatsächlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Entsprechend müssten die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Verbraucher die von ihnen verlangten Inkassokosten auch nicht zahlen und könnten bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache habe das OLG die Revision zugelassen, über die – wenn die EOS Investment GmbH von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Nicht zu ersetzende fiktive Schadensposition

Nach Gerichtsangaben verlangte die EOS Investment GmbH für die Tätigkeit des Schwesterunternehmens EOS DID GmbH von den Verbrauchern Summen in Höhe von Rechtsanwaltshonoraren. Die Verbraucher seien zwar sämtlich mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet gewesen, erklärte das Gericht. Allerdings gelte dies nur, wenn diese Kosten auch tatsächlich anfallen. Das ist nach Auffassung des Gerichts aber wegen der zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall. Es handele sich lediglich um eine fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.

Rund 680 Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen

Das Urteil reicht über die 15 Einzelfälle hinaus. Es wirke auch für Verbraucher, die sich in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister haben eintragen lassen. Für das Musterfeststellungsverfahren hatten nach Gerichtsangaben rund 680 Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche angemeldet (Az.: 3 MK 1/21).

OLG Hamburg, Urteil vom 15.06.2023 - 3 MK 1/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2023.

Mehr zum Thema