OLG Hamburg: Haspa-Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter "frühestens"-Widerrufsbelehrung erfolgreich widerrufen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Hamburger Sparkasse laut Mitteilung der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte erneut zur Rückabwicklung zweier Immobiliendarlehen verurteilt. Danach seien die von der Haspa verwendeten "frühestens"-Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und eine Berufung auf die Schutzwirkung des Musters wegen inhaltlicher Bearbeitung nicht möglich gewesen (Urteil vom 24.01.2018, Az.: 13 U 242/16).

LG hielt Widerruf für rechtsmissbräuchlich

Laut Hahn Rechtsanwälte hatten die Kläger, ein Ehepaar, mit der Haspa am 25.07.2008 einen Darlehensvertrag über 212.000 Euro und am 05.08.2008 einen KfW-Darlehensvertrag über 100.000 Euro geschlossen. Die von der Haspa verwendete Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, dass die Widerrufsfrist "...frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Später widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Das Landgericht Hamburg erachtete den Widerruf für rechtsmissbräuchlich. Dagegen legten die Kläger Berufung ein.

OLG: Berufung überwiegend erfolgreich

Das OLG habe der Berufung überwiegend stattgegeben, berichtet die Kanzlei weiter. Danach hätten die Kläger Anspruch auf Zinserstattungen in Höhe von 4.205,11 Euro und auf Nutzungsentschädigungen in Höhe von weiteren 8.705,22 Euro auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Das Vorstehende gelte auch für das KfW-Darlehen, weil ein Anteil der Zinsleistungen bei der Beklagten verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier funktionell nicht anders dar, weil die Bank in beiden Sachverhalten aus "eigenwirtschaftlichen Zwecken" handle.

Berufung auf Schutzwirkung des Musters wegen inhaltlicher Bearbeitung ausgeschlossen

Die von der Haspa verwendete Widerrufsbelehrung sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2016, 17206) fehlerhaft gewesen. Wegen inhaltlicher Bearbeitung könne sich die Haspa auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die Sparkasse habe den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt, worin eine inhaltliche Bearbeitung liege. Nach Angaben von Hahn Rechtsanwälte handelt es sich bei dem Urteil um die zweite gegen die Haspa zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung des OLG Hamburg bei der Rückabwicklung von Immobiliendarlehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018.

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