LG verneinte Offenkundigkeit von Handelsregistereintragungen
Die Antragstellerin beantragte als übernehmende Rechtsträgerin aus einer Verschmelzung eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO für einen gerichtlichen Vergleich. Zum Beleg der Rechtsnachfolge legte sie eine einfache Kopie des entsprechenden Handelsregisterauszugs vor. Die Rechtspflegerin beim Landgericht Hamburg lehnte die Erteilung der begehrten Rechtsnachfolgeklausel ab. Die Rechtsnachfolge sei weder offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.
OLG: Eintragungen im elektronischen Handelsregister allgemeinkundig
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hält eine Bezugnahme – hier durch die Kopie – auf das elektronisch geführte Handelsregister für ausreichend, da die Rechtsnachfolge hier offenkundig sei. Bei Eintragungen im Handelsregister, die im Registerportal veröffentlicht seien, handele es sich um allgemeinkundige Tatsachen. Denn das Handelsregister stelle eine "allgemein zugängliche zuverlässige Quelle" dar. Nach Auffassung des OLG sind im Handelsregisterportal veröffentliche Informationen einer Veröffentlichung in einem Ministerialblatt oder im Bundesanzeiger vergleichbar, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für eine Offenkundigkeit im Sinn des § 727 ZPO habe genügen lassen.
Für Registerrecherche keine besondere Fachkunde erforderlich
Das OLG teilt zudem nicht die Ansicht des OLG Naumburg (BeckRS 2012, 5984), wonach das Gericht zwar anhand eines vorgelegten unbeglaubigten Handelsregisterauszugs auf der Internetseite des Handelsregisters recherchieren könne, um die Richtigkeit der Informationen zu prüfen, dies aber eine besondere Fachkunde erfordere. Soweit zuständiges Gericht, Handelsregisternummer und Firma bekannt seien, sei die Recherche ohne größere Fachkenntnisse möglich. Das Registerportal solle schließlich gerade auch dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit dienen, unterstreicht das OLG. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu.