Beanstandung von Bewertungen kann Rechtsdienstleistung sein

Das OLG Hamburg hat einem Lösch-Service per einstweiliger Verfügung seine Praxis, Bewertungen auf Internetportalen zu beanstanden, wegen Verstoßes gegen das RDG als unlauter untersagt. Es handle es sich um eine Rechtsdienstleistung, da eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. 

Nach seinem Geschäftsmodell beanstandet der Lösch-Service Bewertungen, die seine Kunden gelöscht haben möchten, bei den Portalbetreibern mit der Behauptung, ein Geschäftskontakt zwischen seinem Kunden und dem Bewertenden existiere nicht. In Standardschreiben, in denen er auf verschiedene Gerichtsurteile verweist, fordert er die Portale auf, die Bewertungen zu prüfen, bei ausbleibender Rückmeldung des Bewertenden zu löschen und kündigt unter Fristsetzung Konsequenzen an. Eine Vergütung erhält er bei erfolgreicher Löschung.

Ein konkurrierender Anwalt monierte die Beanstandungspraxis des Lösch-Services als unlauter, da es sich um eine Rechtsdienstleistung handele, der Service aber keine Anwaltszulassung oder Erlaubnis habe, um diese zu erbringen. Er wandte sich an die Gerichte, um dem Service die Beanstandungen unter Verwendung der Standardschreiben per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen. Nach einem Scheitern beim Landgericht Hamburg war er beim Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich.

Rechtsdienstleistung, da Einzelfallprüfung erforderlich

Laut OLG erbringt der Service mit seinen Beanstandungen Rechtsdienstleistungen, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderten (Urteil vom 01.11.2023 5 U 25/23). Das angebotene Vorgehen des Services zur Löschung negativer Bewertungen setze schon grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus: Nicht nur erfordere die Feststellung einer rechtsverletzenden Bewertung regelmäßig eine vertiefte juristische Prüfung, sondern auch die Ausarbeitung eines Beanstandungsschreibens. Auch die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden, um eine Löschung zu bewirken, setze eine Einzelfallprüfung voraus.

Entscheidend ist laut OLG aber, dass der Service jedenfalls eine Rechtsdienstleistung erbringt, indem er die Beanstandungstexte verwendet. Der Einwand des Services, er beanstande standardmäßig und ohne Rücksprache sowie ohne jede Prüfung einen Geschäftskontakt zwischen dem Bewertenden und dem bewerteten Unternehmen, helfe nicht. Denn der Service stelle bezogen auf den konkreten Einzelfall näher bestimmte rechtliche Forderungen. Eine schematische bloße Rechtsanwendung scheide hier bereits aus, weil dafür eine tiefere Einarbeitung in das Rechtsgebiet notwendig sei. Außerdem müsse auch bei Kenntnis des Rechts stets der konkrete Fall darunter subsumiert werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 01.11.2023 - 5 U 25/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 6. Dezember 2023.