Fliegender Gerichtsstand: Schwester in Hamburg ist kein Argument

Wegen eines Streits in seinem Frechener Karnevalsverein klagte ein Mitglied nicht etwa in der Hochburg der Jecken, sondern in der über 400 km entfernten Hansestadt. Dass seine aus Frechen stammende Schwester in Hamburg wohnt, begründet laut OLG Hamburg dort noch keinen Gerichtsstand.

Der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – die vermutete Zuständigkeit aller deutschen Gerichte – wird beschränkt, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder die Veröffentlichung sonst einen besonders regionalen bzw. lokalen Bezug hat. Gegen eine Veröffentlichung auf der Website eines Frechener Karnevalsvereins durfte ein Mitglied daher nicht ohne Weiteres in Hamburg klagen, so das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.03.2026 – 7 W 26/26).

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschloss ein Frechener Karnevalsverein einen Vorstandswechsel, den er sodann in einem digitalen Festheft auf der eigenen Internetseite kundgab. Einem Vereinsmitglied gefiel dies überhaupt nicht. Es klagte gegen die Ernennung und erwirkte vor dem AG Köln einen Aussetzungsbeschluss. Auch gegen die Veröffentlichung im Internet ging der Karnevalist gerichtlich vor – dieses Mal allerdings nicht in Köln, sondern vor dem LG Hamburg. Das Gericht sollte dem Verein die Behauptung untersagen, die genannte Person sei Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geworden.

Die Zuständigkeit des hanseatischen Gerichts ergebe sich daraus, dass eine aus Frechen stammende Schwester in Hamburg lebe. Sie interessiere sich für Karneval und nehme mit ihrem Sohn regelmäßig am Karnevalszug in Frechen-Königsdorf teil. Auch könne man nicht ausschließen, dass der Verein geschäftliche Beziehungen zu in Hamburg ansässigen Unternehmen habe. Da der Karnevalist eine "gewisse Voreingenommenheit" der Kölner Gerichte in Bezug auf Karnevalsthemen befürchte, habe er sich deshalb nach Hamburg gewandt. Das LG sah sich trotzdem nicht zuständig, und für die Beschwerde gab es vor dem OLG Hamburg ebenfalls kein Helau.

Fliegender Gerichtsstand braucht regionalen Bezug

Bei Persönlichkeitsverletzungen in Onlinemedien, so der 7. Zivilsenat, ließen sich die Grundsätze des BGH zur internationalen Zuständigkeit auf die Frage des Gerichtsstands übertragen. Der bundesweite, fliegende Gerichtsstand sei daher auf den Ort begrenzt, an dem die Kenntnisnahme der verletzenden Veröffentlichung näher liege. Diese Beschränkung komme insbesondere bei regionalen oder lokalen Veröffentlichungen in Betracht.

Sowohl das klagende Mitglied als auch der Verein beziehungsweise die beklagten Redaktionsmitglieder des Festheftes seien in Frechen ansässig. Dabei habe der Karnevalist die Verlinkung zur Festschrift weder im Gebiet der Stadt Hamburg wahrgenommen, noch habe sich die vermeintliche Persönlichkeitsverletzung dort ausgewirkt. Außer seiner in Hamburg lebenden Schwester habe er überhaupt keine Verbindung zur Hansestadt.

Anders liege das vielleicht bei bundesweit bekannten Prominenten, bei denen die Persönlichkeitsverletzung keinen besonders regionalen Bezug aufwiese. In diesem Fall werde vermutet, dass sich die Rechtsverletzung auch am gewählten Gerichtsstand auswirkt. Für weniger bekannte Persönlichkeiten wie den hier Betroffenen gelte das indes nicht.

Auch könne der Senat nicht ansatzweise nachvollziehen, wie sich nur mögliche Geschäftsbeziehungen des Vereins nach Hamburg auf den Gerichtsstand auswirken könnten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, die Kosten des mit 6.000 Euro bezifferten Streits trägt nun der Karnevalist.

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2026 - 7 W 26/26

Redaktion beck-aktuell, tbh, 11. März 2026.

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