"Staatlich finanzierte Campact Gruppe": Gericht verbietet NIUS unwahre Aussagen über NGO
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Das OLG Hamburg hat mehrere Äußerungen in NIUS‑Beiträgen über Campact untersagt. Das rechte Online-Portal hatte mehrfach suggeriert, die Kampagnen-Organisation erhalte staatliche Gelder und dafür immer neue diffuse Formulierungen gebraucht. Diese erklärte das Gericht für rechtswidrig.

Das OLG Hamburg hat in drei Beschlüssen, die beck-aktuell vorliegen, Äußerungen untersagt, in denen NIUS den Verein Campact als "staatlich finanziert" oder als Teil eines "staatlich finanzierten NGO-Milieus" dargestellt hatte (Beschlüsse vom 12.03.2026 – 7 W 21/26, 7 W 22/26, 7 W 23/26). Damit änderte das OLG auf die sofortige Beschwerde von Campact drei Beschlüsse des LG Hamburg ab.

Campact ist ein deutscher Verein, der Online-Kampagnen organisiert und damit nach seiner Selbstbeschreibung "den ökosozialen Fortschritt" antreiben und "unsere Gemeinschaft" stärken will. In allen Verfahren hatte Campact beanstandet, dass die NIUS-Beiträge suggerieren würden, der Verein erhalte staatliche Gelder. Das OLG hielt diese Darstellungen jeweils für unwahre Tatsachenbehauptungen, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kampagnen-Organisation verletzten. Die Richterinnen und Richter führten aus, dass Campact sich durch Spenden finanziere und keine staatlichen Zuwendungen erhalte.

Hintergrund des Vorwurfs von NIUS ist, dass Campact mit einem Gesellschaftsanteil von 33,32%* an der HateAid gGmbH beteiligt ist, die wiederum staatliche Förderung erhält. Außerdem nutze die Organisation Steuervorteile über die Demokratie-Stiftung-Campact. Campact selbst, so stellt es das OLG Hamburg fest, erhalte indes keine staatlichen Zuwendungen. Die Beteiligung an der staatlich geförderten HateAid gGmbH könne zudem auch nicht als Beleg für eine eigene staatliche Finanzierung gewertet werden, so der 7. Zivilsenat. Dass man Steuervorteile in Anspruch nehme, sei ebenfalls nicht damit gleichzusetzen, direkte Staatsgelder zu erhalten.

"Staatlich finanziertes NGO-Milieu", "staatlich finanzierte Gruppe": Alles gelogen

Im ersten Verfahren betraf die angegriffene Äußerung einen Videobeitrag vom 1. Dezember 2025. Dort hatte ein Moderator Formulierungen wie "staatlich finanziertes NGO-Milieu" und "staatlich finanziertes System" verwendet. Das OLG stellte klar, die durchschnittlichen Rezipientinnen und Rezipienten verstünden die Aussagen so, dass Campact unmittelbar staatliche Gelder erhalte – was objektiv unzutreffend sei. Die im Beitrag eingeblendeten Logos und wörtlich verlesenen Textstellen würden diese Zuordnung verstärken.

Im zweiten Verfahren ging es um Aussagen in einer NIUS-Live-Sendung vom 28.11.2025, in der von "Skandal: Staatlich finanzierte Droh-E-Mails" und einer "staatlich finanzierten Gruppe Campact" die Rede gewesen war. Der Moderator hatte zudem in seiner Anmoderation von einem "von Steuergeld getragenen Angriff der Linken" gesprochen. Auch hier sah das OLG die Schwelle zur Tatsachenbehauptung überschritten. Die im Beitrag verwendete Bebilderung – einschließlich eines Instagram-Posts von Campact – führe dazu, dass das Publikum die Aussagen eindeutig dem Verein zuordne. 

Der dritte Beschluss betraf schließlich einen Online-Artikel von NIUS. Darin war ebenfalls die Rede von einer "staatlich finanzierten Campact-Gruppe" sowie von einer "Drohmail" an Unternehmen. Das OLG hob hervor, dass der Beitrag mehrfach nur Campact nenne und dass die Bebilderung mit einem Instagram-Post des Vereins gerade nicht den Eindruck einer größeren, staatlich geförderten Gruppierung vermittle. Daher würden die Aussagen so verstanden, dass Campact selbst staatliche Mittel erhalte. Auch dies sei objektiv falsch.

Diffuse Formulierungen helfen nicht

In allen drei Verfahren betonte das OLG, dass die jeweilige Formulierung nicht als bloße Meinungsäußerung einzuordnen sei. Die Aussagen seien geeignet, das Bild über Campact in der Öffentlichkeit zu prägen, und müssten deshalb an objektiven Kriterien gemessen werden. Da die behauptete staatliche Finanzierung nicht vorlag, sei Campact in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. 

NIUS hatte sich unterdessen damit verteidigt, durch Formulierungen wie "NGO-Milieu" oder "Campact-Gruppe" nicht isoliert den Verein zu adressieren, sondern dessen Ökosystem, zu dem auch andere Gruppen oder Organisationen gehörten. Diese Interpretation war für das OLG jedoch "fernliegend", würde aber in den Augen des Senats auch nur dazu führen, dass das Publikum annehme, dass alle Mitglieder der Gruppe gleichermaßen staatlich gefördert würden.

Rechtsanwältin Wiebke Fröhlich von der Kanzlei JBViniol, die Campact in den drei Verfahren vertritt, erklärte in einer Pressemitteilung des Vereins: "Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass falsche Zuschreibungen nicht dadurch zulässig werden, dass man sie hinter neuen Formulierungen versteckt." Die Entscheidungen seien "ein klares Signal gegen Desinformation".

*Anm. d. Red.: Auf Hinweis haben wir den Umfang des Anteils an HateAid geändert, da sich diese in der Zwischenzeit geändert haben (geändert am 18.03.2026, 10.55, mam).

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2026 - 7 W 21/26

Redaktion beck-aktuell, Dr. Maximilian Amos, 17. März 2026.

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